RS Vwgh 2021/10/7 Ra 2020/05/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2021
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §73 Abs1
WRG 1959 §31

Rechtssatz

Der VwGH hat klargestellt, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 73 Abs. 1 AWG 2002 den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen hatte, sodass es sachgerecht erscheint, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen (vgl. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0225). In Bezug auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 hat der VwGH einen Geschäftsführer als Verpflichteten qualifiziert, weil ihm zum einen auf Grund seiner dominanten Stellung im Betrieb alle dort erfolgenden Vorgänge zuzurechnen seien und ihn zum anderen jedenfalls ab Kenntnis eines näher bezeichneten Berichtes eine Verpflichtung zum Handeln getroffen habe, der er nicht nachgekommen sei (vgl. VwGH 24.4.2003, 2002/07/0018 und 2002/07/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050128.L05

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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