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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienRechtssatz
Wenn eine Fläche für die Übertragung in das öffentliche Gut (vgl. § 17 Abs. 1 Wr BauO) nicht benötigt wird, hat eine Rückübereignung stattzufinden.Wenn eine Fläche für die Übertragung in das öffentliche Gut vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Wr BauO) nicht benötigt wird, hat eine Rückübereignung stattzufinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050015.L02Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021