RS Vwgh 2021/10/7 Ra 2020/05/0015

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte

Rechtssatz

Wenn eine Fläche für die Übertragung in das öffentliche Gut (vgl. § 17 Abs. 1 Wr BauO) nicht benötigt wird, hat eine Rückübereignung stattzufinden.Wenn eine Fläche für die Übertragung in das öffentliche Gut vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Wr BauO) nicht benötigt wird, hat eine Rückübereignung stattzufinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050015.L02

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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