RS Vwgh 2021/10/7 Ra 2020/05/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2021
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Wr §57
BauO Wr §58
StGG Art5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/05/0015 E 21. November 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Eine im Zusammenhang mit einer Bauplatzbewilligung verfügte Abtretung einer Grundfläche in das öffentliche Gut ist eine Enteignung (Hinweis VfSlg. 15.096/1998).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050015.L01

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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