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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §18Beachte
Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass es sich bei einer Stellungnahme einer Vertrauensperson nicht um einen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art handelt, ist es zu dessen Erschütterung nicht erforderlich, dass ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wird (vgl. VwGH 31.5.2001, 2000/20/0470).Im Hinblick darauf, dass es sich bei einer Stellungnahme einer Vertrauensperson nicht um einen Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art handelt, ist es zu dessen Erschütterung nicht erforderlich, dass ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wird vergleiche VwGH 31.5.2001, 2000/20/0470).
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140295.L02Im RIS seit
08.11.2021Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021