RS Vwgh 2021/10/12 Ra 2021/14/0295

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Veröffentlicht am 12.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §52

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/14/0308
Ra 2021/14/0309
Ra 2021/14/0310
Ra 2021/14/0311

Rechtssatz

Bei Vertrauenspersonen handelt es sich um Privatpersonen, bei deren abgegebenen Stellungnahmen und Berichten es sich - auch unabhängig von der ihnen allenfalls verliehenen Anonymität und ungeachtet der inhaltlichen Qualität ihrer Stellungnahmen - um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG handelt, sondern um ein Beweismittel eigener Art, das der freien Beweiswürdigung unterliegt. Bei dessen Würdigung ist aber stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehe und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Darauf ist in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 27.1.2000, 99/20/0488; VwGH 28.4.2020, Ra 2019/14/0537, mwN; vgl. weiters in diesem Zusammenhang zu den Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der fallbezogenen Recherche im Herkunftsstaat VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140295.L01

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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