RS Vwgh 2021/10/12 Ra 2021/14/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §52
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/14/0308
Ra 2021/14/0309
Ra 2021/14/0310
Ra 2021/14/0311

Rechtssatz

Bei Vertrauenspersonen handelt es sich um Privatpersonen, bei deren abgegebenen Stellungnahmen und Berichten es sich - auch unabhängig von der ihnen allenfalls verliehenen Anonymität und ungeachtet der inhaltlichen Qualität ihrer Stellungnahmen - um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG handelt, sondern um ein Beweismittel eigener Art, das der freien Beweiswürdigung unterliegt. Bei dessen Würdigung ist aber stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehe und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Darauf ist in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 27.1.2000, 99/20/0488; VwGH 28.4.2020, Ra 2019/14/0537, mwN; vgl. weiters in diesem Zusammenhang zu den Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der fallbezogenen Recherche im Herkunftsstaat VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).Bei Vertrauenspersonen handelt es sich um Privatpersonen, bei deren abgegebenen Stellungnahmen und Berichten es sich - auch unabhängig von der ihnen allenfalls verliehenen Anonymität und ungeachtet der inhaltlichen Qualität ihrer Stellungnahmen - um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG handelt, sondern um ein Beweismittel eigener Art, das der freien Beweiswürdigung unterliegt. Bei dessen Würdigung ist aber stets zu berücksichtigen, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehe und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Darauf ist in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 27.1.2000, 99/20/0488; VwGH 28.4.2020, Ra 2019/14/0537, mwN; vergleiche weiters in diesem Zusammenhang zu den Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der fallbezogenen Recherche im Herkunftsstaat VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140295.L01

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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