TE Vwgh Beschluss 2021/10/12 Fr 2021/14/0007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofrätinnen Mag. Schindler und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Fristsetzungssache des A B, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 27. September 2021, L507 2206864-2/27E, erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis vorgelegt.

2        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Daher war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der genannten Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen (vgl. VwGH 09.09.2021, Fr 2021/14/0020, mwN).

Wien, am 12. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021140007.F00

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten