RS Lvwg 2021/3/22 LVwG-AV-1017/001-2020, LVwG-AV-1018/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2021
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

22.03.2021

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §360 Abs1

Rechtssatz

Die im § 360 Abs 1 zweiter Satz GewO geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung („mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern“) gesetzt werden darf. Das Fehlen dieser Voraussetzung (der Aufforderung im Sinne des Gesetzes) bewirkt, dass die Maßnahme als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet, unzulässig ist (vgl VwGH 96/04/0062).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Gewerbeberechtigung; Verfahrensanordnung; Maßnahme; gesetzmäßiger Zustand;

Anmerkung

VwGH 12.10.2021, Ra 2021/04/0111-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1017.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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