RS Lvwg 2021/3/22 LVwG-AV-1017/001-2020, LVwG-AV-1018/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

22.03.2021

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §360 Abs1

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 360 Abs 1 GewO ist zwischen dem vom Anlageninhaber zu setzenden Verhalten und den von der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden. Sache des Anlageninhabers ist es, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und zwar auf die von ihm zu wählende Art und Weise, das heißt mit den von ihm zu wählenden Maßnahmen. Tut er dies nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so hat die Behörde die zu Erreichung des Sollzustandes notwendigen Maßnahmen (bescheidmäßig) zu verfügen. In der Verfahrensanordnung sind daher nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (vgl VwGH Zl 96/04/0062).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Gewerbeberechtigung; Verfahrensanordnung; Maßnahme; gesetzmäßiger Zustand;

Anmerkung

VwGH 12.10.2021, Ra 2021/04/0111-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1017.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten