RS Lvwg 2021/3/22 LVwG-AV-1017/001-2020, LVwG-AV-1018/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.03.2021

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §360 Abs1

Rechtssatz

Normadressat und Partei ist in den Fällen des § 360 Abs 1 bis 4 GewO der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende, in den Fällen des § 360 Abs 1 und 4 GewO der eine Betriebsanlage Betreibende (vgl Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 360 Rz 4). Wer Eigentümer des Grundstücks ist, auf welchem das Gewerbe ausgeübt bzw die Betriebsanlage betrieben wird, ist hingegen nicht maßgeblich.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Gewerbeberechtigung; Verfahrensanordnung; Maßnahme; gesetzmäßiger Zustand;

Anmerkung

VwGH 12.10.2021, Ra 2021/04/0111-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1017.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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