RS Lvwg 2021/3/22 LVwG-AV-1017/001-2020, LVwG-AV-1018/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.03.2021

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §360 Abs1

Rechtssatz

Es reicht bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO herbeizuführen, um die Genehmigungspflicht zu begründen. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen bestehen, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen (vgl VwGH 2000/04/0157).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Gewerbeberechtigung; Verfahrensanordnung; Maßnahme; gesetzmäßiger Zustand;

Anmerkung

VwGH 12.10.2021, Ra 2021/04/0111-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1017.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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