TE Vwgh Beschluss 2021/9/9 Ra 2021/16/0077

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Zollamtes Österreich, Zollstelle Wolfurt in 6960 Wolfurt, Senderstraße 30, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, Außenstelle Salzburg, vom 29. Juni 2021, RV/1200008/2021, betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        In ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. Juni 2021 erhobenen Amtsrevision hatte das Zollamt Österreich abschließend folgenden Antrag erhoben:

„B) Antrag auf aufschiebende Wirkung

Das Zollamt Österreich beantragt iSd § 30 Abs. 2 VwGG dieser außerordentlichen Revision eine aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen.“

2        Diesem Antrag war im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 26. August 2021 kein Erfolg beschieden.

3        Nach Vorlage der Revision beantragt das Zollamt Österreich mit Schriftsatz vom 7. September 2021, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 30 Abs. 3 VwGG den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 26. August 2021, mit welchem dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben worden war, aufheben oder abändern und der Amtsrevision aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend trägt der Antrag des Zollamtes Österreich nunmehr Interessen an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach.

4        Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

5        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet auch ein Beschluss über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG - über den im vorliegenden Fall das Bundesfinanzgericht abgesprochen hat - die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf (abgesehen von der Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes, einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes nach § 30 Abs. 3 VwGG aufzuheben oder abzuändern) daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden. Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist, wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird, grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine weitere „Nachbegründung“ seines Antrages zu eröffnen; vielmehr sollen einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der bereits diesem vorgelegenen Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglicht werden (VwGH 9.8.2016, Ra 2016/16/0057, mwN).

6        Der Antrag des Zollamtes Österreich vom 7. September 2021 behauptet keine Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen seit dem Beschluss vom 26. August 2021.

7        Auch vermag der schon in der Amtsrevision erhobene Antrag auf aufschiebende Wirkung keine vom Beschluss vom 26. August 2021 abweichende Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof zu tragen.

8        Der vorliegende Antrag vom 7. September 2021 ist daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160077.L00

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten