RS Vwgh 2021/9/13 Ra 2021/22/0160

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Veröffentlicht am 13.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a Z1
VwGVG 2014 §29 Abs5

Rechtssatz

Wurde ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht in der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift (§ 29 Abs. 2a Z 1 und Abs. 5 VwGVG 2014) gestellt, so erweist sich die Revision schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung iSd. § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (VwGH 29.10.2020, Ra 2020/09/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220160.L01

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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