TE Vwgh Beschluss 2021/9/14 Ra 2021/11/0127

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der mitbeteiligten Partei M, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer, MMag. Arnold Gigleitner und Dr. Christoph Huber, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 18, der von J, vertreten durch Dr. Stefan Lahnsteiner, Rechtsanwalt in 4802 Ebensee, Schulgasse 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021, Zl. W133 2233659-2-1/9E, betreffend Zustimmung zur Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Oberösterreich), erhobenen Revision in Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2021, Zl. W133 2233659-2-13E, die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Beschluss vom 11. August 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Aufschiebungsantrag des Revisionswerbers statt. Begründend führte es zusammengefasst aus, die Dienstgeberin des Revisionswerbers (die Antragstellerin und im Revisionsverfahren Mitbeteiligte) habe aufgrund des die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung bestätigenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 die Zahlungen an diesen eingestellt und eine Rückforderung gestellt, sodass der Revisionswerber derzeit einkommenslos sei. Es sei nicht erkennbar, dass eine erst später, also „zeitlich nach einer Entscheidung des Höchstgerichts über die Revision“ geltend gemachte Rückforderung eine wirtschaftliche Gefährdung des Unternehmens der Antragstellerin zur Folge hätte, während mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3        § 30 Abs. 3 VwGG sieht vor, dass der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern kann, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

4        Zum Vorbringen der Antragstellerin, der Revisionswerber habe nunmehr Anspruch auf Arbeitslosengeld, ist auszuführen, dass der Revisionswerber mit Belegen des Arbeitsmarktservice und der Österreichischen Gesundheitskasse, jeweils vom 12. August 2021, dargetan hat, dass er kein Arbeitslosengeld, sondern bis auf Weiteres lediglich Notstandshilfe bezieht und dass eine Regressforderung der ÖGK gegen ihn besteht.

5        Da sich somit die Voraussetzungen, die für den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. August 2021 maßgeblich waren, nicht wesentlich geändert haben, war dem auf § 30 Abs. 3 VwGG gestützten Antrag nicht stattzugeben.

Wien, am 14. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110127.L00

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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