RS Vwgh 2021/9/16 Ra 2021/09/0193

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §7
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 - Der Verwaltungsaufwand, welcher mit einer Auszahlung und einer Rückforderung verbunden ist, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen unverhältnismäßigen Nachteil der Amtspartei im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu begründen. Allfällige Nachteile, die durch einen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses bei der mitbeteiligten Partei eintreten würden, kann die Erlassung eines Beschlusses auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über Antrag der Amtspartei ebenfalls nicht rechtfertigen (siehe zu einem inhaltsgleichen Vorbringen derselben revisionswerbenden Amtspartei die Beschlüsse VwGH 25.8.2021, Ra 2021/09/0219; 19.8.2021, Ra 2021/09/0213, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090193.L01

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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