TE Vwgh Beschluss 2021/9/16 Ra 2021/09/0193

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §7
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. Mai 2021, Zl. LVwG-751327/26/SB/NIF, betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: L GmbH), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der mitbeteiligten Partei gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) Vergütung für von dieser nach § 7 EpiG abgesonderten Arbeitnehmern fortbezahlte Entgelt zu.

2        Gegen die Höhe des Zuspruchs hinsichtlich näher angeführter Arbeitnehmer richtet sich die außerordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3        Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass es eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen würde, wenn aus dem Bundesschatz eine Vergütung geleistet werde, deren endgültige Höhe noch nicht feststehe. Eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes würde in der Folge zu weiterem Verfahrensaufwand führen, der mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vermieden werden könne. Die Nachteile für die mitbeteiligte Partei seien bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als sehr gering einzustufen. Auch für diese würde eine mögliche Rücküberweisung von zu viel Vergütetem einen zusätzlichen Aufwand verursachen.

4        Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5        Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt (vgl. zum Ganzen VwGH 22.10.2019, Ra 2019/12/0063, mwN).

6        Mit ihrem Vorbringen behauptet die revisionswerbende Partei jedoch keine derartigen Nachteile. Der Verwaltungsaufwand, welcher mit einer Auszahlung und einer Rückforderung verbunden ist, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen unverhältnismäßigen Nachteil der Amtspartei im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu begründen. Allfällige Nachteile, die durch einen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses bei der mitbeteiligten Partei eintreten würden, kann die Erlassung eines Beschlusses auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über Antrag der Amtspartei ebenfalls nicht rechtfertigen (siehe zu einem inhaltsgleichen Vorbringen derselben revisionswerbenden Amtspartei die Beschlüsse VwGH 25.8.2021, Ra 2021/09/0219; 19.8.2021, Ra 2021/09/0213, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).

7        Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 16. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090193.L00

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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