RS Vwgh 2021/9/22 Ro 2019/15/0013

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/06/0052 B 30. April 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem VwGH oder einer Korrektur seiner Entscheidungen (vgl. etwa VwGH 7.10.2019, Ra 2019/03/0077, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019150013.J01

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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