RS Vwgh 2021/9/22 Ro 2019/15/0013

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs2
VwGG §45 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Bei vertretenen Parteien kommt es in Ansehung der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages auf die Kenntnis des Vertreters vom Wiederaufnahmegrund an (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2018/02/0068, mwN; zu § 69 AVG vgl. VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096). Der antragstellenden Partei ist der Kenntnisstand ihres Vertreters zuzurechnen. Es kommt nicht darauf an, welchen Auftrag die antragstellende Partei ihrem Vertreter erteilt hat (vgl. nochmals VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096, sowie VwGH 26.6.2019, Ra 2018/02/0068, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019150013.J02

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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