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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs2Rechtssatz
Bei vertretenen Parteien kommt es in Ansehung der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages auf die Kenntnis des Vertreters vom Wiederaufnahmegrund an (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2018/02/0068, mwN; zu § 69 AVG vgl. VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096). Der antragstellenden Partei ist der Kenntnisstand ihres Vertreters zuzurechnen. Es kommt nicht darauf an, welchen Auftrag die antragstellende Partei ihrem Vertreter erteilt hat (vgl. nochmals VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096, sowie VwGH 26.6.2019, Ra 2018/02/0068, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019150013.J02Im RIS seit
04.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021