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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §30a Abs1Rechtssatz
Gemäß § 6 Z 2 lit. d EStG 1988 können bei betrieblichen Grundstücken iSd § 30 Abs. 1, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 anwendbar ist, Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert - nach der vorrangigen Verrechnung mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes - nur zur Hälfte (nunmehr zu 60%) ausgeglichen werden. Dass die Teilwertabschreibung von Grundstücken des Betriebsvermögens nur zu einem Anteil (von 50% bzw. 60%) mit anderen Einkunftsteilen ausgleichbar ist, findet seine Begründung darin, dass Gewinne aus den Grundstücken bloß mit dem Steuersatz des § 30a Abs. 1 EStG von 25% bzw. 30% besteuert werden. (hier: Es entspricht daher der Systematik des Gesetzes, auf die Entschädigungszahlung für die durch den Schadensfall eingetretene Entwertung des Grundstücks ebenfalls den Steuersatz des § 30a Abs. 1 EStG 1988 anzuwenden.)Gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 können bei betrieblichen Grundstücken iSd Paragraph 30, Absatz eins,, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, anwendbar ist, Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert - nach der vorrangigen Verrechnung mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes - nur zur Hälfte (nunmehr zu 60%) ausgeglichen werden. Dass die Teilwertabschreibung von Grundstücken des Betriebsvermögens nur zu einem Anteil (von 50% bzw. 60%) mit anderen Einkunftsteilen ausgleichbar ist, findet seine Begründung darin, dass Gewinne aus den Grundstücken bloß mit dem Steuersatz des Paragraph 30 a, Absatz eins, EStG von 25% bzw. 30% besteuert werden. (hier: Es entspricht daher der Systematik des Gesetzes, auf die Entschädigungszahlung für die durch den Schadensfall eingetretene Entwertung des Grundstücks ebenfalls den Steuersatz des Paragraph 30 a, Absatz eins, EStG 1988 anzuwenden.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150003.L03Im RIS seit
04.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021