RS Vwgh 2021/9/22 Ra 2020/15/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

000
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30a Abs1
EStG 1988 §30a Abs3
StabG 01te 2012
VwRallg
  1. EStG 1988 § 30a heute
  2. EStG 1988 § 30a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. EStG 1988 § 30a gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. EStG 1988 § 30a gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  1. EStG 1988 § 30a heute
  2. EStG 1988 § 30a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. EStG 1988 § 30a gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. EStG 1988 § 30a gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012

Rechtssatz

Die ErlRV zum 1. StabG 2012 betreffend die Einführung der neuen Grundstücksbesteuerung (1680 BlgNR 24. GP 12) führen ua aus: "Bei Betriebsgebäuden wirkt sich - unabhängig von der Gewinnermittlungsart - die Änderung der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen nicht auf die schon bisher bestehende uneingeschränkte Steuerhängigkeit aus. Allerdings erfolgt die Versteuerung der realisierten stillen Reserven, wie auch beim Grund und Boden, nunmehr beim Anlagevermögen grundsätzlich zum besonderen Steuersatz von 25%." Auch der Erhalt der Versicherungsentschädigung für die durch den Schadensfall eingetretene Entwertung des Grundstücks bewirkt die Realisierung der stillen Reserven. Aus den ErlRV 1680 BlgNR 24. GP 10 ergibt sich zudem, dass der besondere Steuersatz des § 30a Abs. 1 EStG die schlagartige Aufdeckung und Besteuerung hoher stiller Reserven aus Immobilien abfedern soll. Die der Grundstücksentwertung zuzurechnende Entschädigung muss daher im Analogieweg als Vorgang iSd § 30a Abs. 3 erster Satz EStG 1988 gewertet werden.Die ErlRV zum 1. StabG 2012 betreffend die Einführung der neuen Grundstücksbesteuerung (1680 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12) führen ua aus: "Bei Betriebsgebäuden wirkt sich - unabhängig von der Gewinnermittlungsart - die Änderung der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen nicht auf die schon bisher bestehende uneingeschränkte Steuerhängigkeit aus. Allerdings erfolgt die Versteuerung der realisierten stillen Reserven, wie auch beim Grund und Boden, nunmehr beim Anlagevermögen grundsätzlich zum besonderen Steuersatz von 25%." Auch der Erhalt der Versicherungsentschädigung für die durch den Schadensfall eingetretene Entwertung des Grundstücks bewirkt die Realisierung der stillen Reserven. Aus den ErlRV 1680 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10 ergibt sich zudem, dass der besondere Steuersatz des Paragraph 30 a, Absatz eins, EStG die schlagartige Aufdeckung und Besteuerung hoher stiller Reserven aus Immobilien abfedern soll. Die der Grundstücksentwertung zuzurechnende Entschädigung muss daher im Analogieweg als Vorgang iSd Paragraph 30 a, Absatz 3, erster Satz EStG 1988 gewertet werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150003.L02

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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