Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Ein Wiederaufleben des Aufenthaltstitels, der infolge Erlassung eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes untergegangen ist, kommt iSd. § 10 Abs. 1 NAG 2005 nur im Fall der Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH in Frage (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0045).Ein Wiederaufleben des Aufenthaltstitels, der infolge Erlassung eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes untergegangen ist, kommt iSd. Paragraph 10, Absatz eins, NAG 2005 nur im Fall der Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH in Frage vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0045).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170106.L01Im RIS seit
04.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021