RS Vwgh 2021/9/27 Ra 2020/17/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76
GSpG 1989 §50 Abs4
VStG §64 Abs3
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0022 E 22. Oktober 2019 RS 5 (hier: Kosten der Türöffnung durch einen Schlosser sowie der Beseitigung der in den Geräten eingebauten Stromunterbrecher)

Stammrechtssatz

Nicht zu im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens angefallenen Kosten zählen etwa solche, die zur Durchsetzung der den Organen der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG 1989 zustehenden Kontrollbefugnisse angefallen sind (zwangsweises Öffnen einer Türe vor Beginn einer Kontrolle); dabei handelt es sich um Kosten eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0322).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170057.L01

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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