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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Es stellt keinen unzulässigen Austausch der "Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens dar, wenn lediglich Spruchelemente, denen in Hinblick auf die gemäß § 44a Z 1 VStG erforderliche Konkretisierung der Tat keine Relevanz zukommt, abgeändert werden (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/03/0340).Es stellt keinen unzulässigen Austausch der "Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens dar, wenn lediglich Spruchelemente, denen in Hinblick auf die gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erforderliche Konkretisierung der Tat keine Relevanz zukommt, abgeändert werden vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/03/0340).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150087.L03Im RIS seit
04.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021