RS Vwgh 2021/9/27 Ra 2020/15/0087

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es stellt keinen unzulässigen Austausch der "Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens dar, wenn lediglich Spruchelemente, denen in Hinblick auf die gemäß § 44a Z 1 VStG erforderliche Konkretisierung der Tat keine Relevanz zukommt, abgeändert werden (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/03/0340).Es stellt keinen unzulässigen Austausch der "Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens dar, wenn lediglich Spruchelemente, denen in Hinblick auf die gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erforderliche Konkretisierung der Tat keine Relevanz zukommt, abgeändert werden vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/03/0340).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150087.L03

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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