RS Vwgh 2021/9/27 Ra 2020/15/0087

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1

Rechtssatz

Es stellt keinen unzulässigen Austausch der "Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens dar, wenn lediglich Spruchelemente, denen in Hinblick auf die gemäß § 44a Z 1 VStG erforderliche Konkretisierung der Tat keine Relevanz zukommt, abgeändert werden (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/03/0340).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150087.L03

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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