RS Vwgh 2021/9/27 Ra 2020/15/0066

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2
EStG 1988 §34 Abs1 Z2
EStG 1988 §34 Abs3
VwGG §41

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/15/0031 B 10. Mai 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Triftige medizinische Gründe lassen - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. März 1986, 85/14/0149, ausgesprochen hat - auch höhere Aufwendungen des Steuerpflichtigen als die von Sozialversicherungsträgern finanzierten zwangsläufig erscheinen. Ob solche triftigen Gründe vorliegen oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind (vgl. etwa VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150066.L03

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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