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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, geboren 1953, vertreten durch Mag. Georg J. Tusek, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Hanriederstraße 8/16, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2021, W123 2205618-1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Juli 2018 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22. Juli 2019 erteilt (Spruchpunkt III.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin, welcher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, legt die Antragstellerin nicht dar, zumal die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt (vgl. VwGH 2.2.2021, Ra 2021/19/0003, mwN).
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 28. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180280.L00Im RIS seit
04.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021