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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
§ 27 Abs. 1 NAG 2005 sieht nicht vor, dass der vor dem Tod des Zusammenführenden beantragte Aufenthaltstitel durch einen gleichwertigen Aufenthaltstitel ersetzt werden könne.Paragraph 27, Absatz eins, NAG 2005 sieht nicht vor, dass der vor dem Tod des Zusammenführenden beantragte Aufenthaltstitel durch einen gleichwertigen Aufenthaltstitel ersetzt werden könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220136.L02Im RIS seit
04.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021