RS Lvwg 2021/6/2 VGW-151/087/1317/2021, VGW-151/V/087/7443/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

VwGVG §8a Abs1
AVG §53b
AVG §76 Abs1
NAG 2005 §54
EMRK Art. 8

Rechtssatz

Geht eine Person in rechtsmissbräuchlicher Absicht eine Scheinehe ein, um einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, so muss sich diese Person ihres unrichtigen Prozessstandpunkts bewusst sein. Dieser Standpunkt muss einer Person umso mehr am Ende einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bewusst sein, wo zahlreichste gravierende Widersprüche zwischen den Aussagen der Eheleute zutage treten. In vollstem Bewusstsein dessen einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, ist rechtsmissbräuchlich und mutwillig, weshalb ein Verfahrenshilfeantrag abzuweisen ist.

Schlagworte

Gebühren; Dolmetscher; Mutwilligkeit; Rechtsmissbrauch

Anmerkung

VwGH v. 11.10.2021, Ra 2021/22/0197; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.087.1317.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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