RS Lvwg 2021/10/8 VGW-242/070/11971/2021/VOR

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Veröffentlicht am 08.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.10.2021

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §10 Abs1
WMG §10 Abs6
WMG §11
WMG §11a

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Einkommen den Anspruch auf Mindestsicherung mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl. zum Beispiel VwGH 14.5.2007, Zl. 2005/10/0187, VwGH 9.9.2009, Zl. 2006/10/0260 unter vielen). Mangels einer rechtlichen Ausnahme betreffend die vom AMS ausbezahlte Beihilfe zu den Kursnebenkosten ist diese somit dem Einkommen zuzurechnen, das der Beschwerdeführerin zur Befriedigung ihres Lebensbedarfes zur Verfügung steht.

Schlagworte

Bedarfsorientierte Mindestsicherung; Anrechnung; Einkommensbegriff; Kursnebenkosten; Beihilfe zu den Kursnebenkosten; AMS

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.242.070.11971.2021.VOR

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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