TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/17 95/01/0622

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner sowie den Senatspräsidenten Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Juli 1995, Zl. MA 61/IV - B 930/94, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), mit der Begründung abgewiesen, im Ermittlungsverfahren sei kein im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung hervorgekommen. Auch der vom Beschwerdeführer ausgeübte Beruf sei vom Arbeitsamt nicht als Mangelberuf qualifiziert worden. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden; dieser habe dazu keine weitere Stellungnahme abgegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer - ein rumänischer Staatsangehöriger - seit August 1989 in Österreich lebt und daher die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht erfüllt, weil er noch nicht seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen "Hauptwohnsitz" (vor dem 1. Jänner 1995 seinen "ordentlichen Wohnsitz") im Gebiet der Republik Östereich hat (siehe Art. VII Z. 2 in Verbindung mit Art. VIII Z. 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994). Von dieser in § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG genannten Voraussetzung kann aber gemäß § 10 Abs. 3 StbG abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt.

Dazu ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen, daß der Beschwerdeführer anläßlich seines Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 30. November 1994 der belangten Behörde gegenüber auf seinen Lebenslauf, auf seine Unbescholtenheit und auf den Umstand, daß gegen ihn kein Aufenthaltsverbot bestehe und bestanden habe, sowie darauf hingewiesen hat, daß durch Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 29. November 1989 seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Asylgesetzes (1968) festgestellt worden sei.

Am 29. Juni 1995 wurde der Beschwerdeführer behördlich darüber informiert, daß

"im Laufe des Ermittlungsverfahrens kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund hervorgekommen ist, der eine vorzeitige Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Sinne des § 10 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) rechtfertigen würde".

Zu diesem "Ergebnis des Ermittlungsverfahrens" gab der Beschwerdeführer keine Erklärung ab.

In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, daß zu Unrecht nicht von der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 StbG Gebrauch gemacht worden sei. Dazu führt der Beschwerdeführer wörtlich aus:

"Meine Gattin und ich leben seit nunmehr 6 Jahren ununterbrochen im Staatsgebiet der Republik Östereich, gehen beide einem Beruf nach und leben in geordneten Wohnverhältnissen. Der Mittelpunkt unseres wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens befindet sich in Österreich, weshalb wir den Entschluß gefaßt haben, auch unser weiteres Leben in diesem Land zu verbringen, welches uns in dankenswerter Weise Asyl gewährte. Als logische Konsequenz unseres Entschlusses wollen wir daher nicht nur in den Genuß der staatsbürgerlichen Rechte gelangen, sondern auch die staatsbürgerlichen Pflichten übernehmen.

...

Für uns bilden der Entschluß, unser weiteres Leben in Österreich zu verbringen, und das Ersuchen, der Republik Österreich als vollwertiger Bürger anzugehören, einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG."

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft für sich allein keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG darstellt (vgl. dazu das Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/01/0091, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer hat dazu aber weder in seinem Antrag noch sonst im Verwaltungsverfahren einen maßgeblichen Umstand aufgezeigt, aus dem das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG abgeleitet werden könnte. Die bloße Tatsache eines geordneten Lebens in Österreich und der Wunsch, "als logische Konsequenz" in den "Genuß" auch der staatsbürgerlichen Pflichten zu gelangen, stellen ebensowenig wie der "Entschluß, ... der Republik Österreich als vollwertiger Bürger anzugehören", ohne das Hinzutreten außergewöhnlicher, für die begehrte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sprechender Umstände keine die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 3 StbG rechtfertigende BESONDERS berücksichtigungswürdige Gründe dar.

Die Beschwerde zeigt daher nicht auf, daß und auf welche Weise die belangte Behörde zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Verfahrensausgang hätte gelangen können.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010622.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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