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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des I in E, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. März 1996, Zl. 4.348.617/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergbit sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. März 1996 der am 2. November 1995 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 1. November 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist - in Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. November 1995 abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneinte, sondern auch deshalb, weil sie die Ansicht vertrat, der Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit., wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war, sei gegeben. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers, er habe sich vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten, aus und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, mit ausführlichen weiteren Judikaturhinweisen), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich in Ungarn nur im Zuge einer "einheitlichen Fluchtbewegung" auf der Durchreise befunden. In Ungarn habe er sich lediglich illegal und ohne Kenntnis der ungarischen Behörden während eines "Zwischenaufenthaltes" befunden.
Entgegen dieser Ansicht genügt es jedoch für die Annahme der Verfolgungssicherheit, daß der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte. Von einer Verfolgungssicherheit kann nicht erst dann gesprochen werden, wenn der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt war und von ihnen geduldet oder gebilligt wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich der Flüchtende im Drittstaat nur auf der Durchreise befunden hat, sondern darauf, daß er unter Bedachtnahme auf das (auf Vermeidung weiterer Verfolgung ausgerichtete) Sicherheitsbedürfnis seinen "Fluchtweg" vor der Einreise nach Österreich hätte abbrechen können, was auch dann der Fall ist, wenn die Verweildauer im Drittstaat nur kurz bemessen war und dort kein stationärer Aufenthalt genommen wurde (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere die Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357).
Umstände, die darauf schließen ließen, daß der Beschwerdeführer auf dem Boden der bestehenden Rechtslage in Ungarn nicht vor Verfolgung sicher gewesen sei, hat er konkret nicht geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter Berücksichtigung seiner erwähnten ständigen Rechtsprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Hinblick darauf, daß Ungarn mit Wirkung vom 12. Juni 1989 der Genfer Flüchtlingskonvention betreffend Ereignisse, die in Europa eingetreten sind, beigetreten ist (siehe BGBl. Nr. 260/1992), mangels Vorbringens des Beschwerdeführers, Ungarn erfülle die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht, der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen, nicht entgegenzutreten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne auf das die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffende Vorbringen einzugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl. 96/01/0835).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010956.X00Im RIS seit
20.11.2000