TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/11 W184 2141864-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2021
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Entscheidungsdatum

11.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W184 2141864-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2016, Zl. 1078565307/150874194, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. des angefochenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Hingegen wird der Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet zusammen mit seinen Eltern und drei damals - ebenso wie er selbst - noch minderjährigen Brüdern am 16.07.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.

IV. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei in Afghanistan wegen der Fluchtgründe seiner Eltern verfolgt werde, nämlich von den Taliban wegen der Volksgruppenzugehörigkeit als Hasara sowie von einer Privatperson wegen des Streites um eine beabsichtigte Eheschließung. Die Sicherheitslage sei in ganz Afghanistan unzureichend und eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative gebe es in Afghanistan nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.08.2021 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei, seine Eltern und ein Bruder einvernommen wurden (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, RI = Richter, BF3 = beschwerdeführende Partei, BF1 = Vater der beschwerdeführenden Partei, BF2 = Mutter der beschwerdeführenden Partei, BF4 = Bruder der beschwerdeführenden Partei, RV = Rechtsvertreter, D = Dolmetscher):

„…

RI: Was spricht aus Ihrer Sicht dagegen, dass Sie jetzt mit ihrer Familie nach Afghanistan zurückkehren?

BF1: Es gibt Probleme mit den Taliban und auch persönliche Feindschaften, daher können wir nicht dorthin zurückkehren.

RI: Welche Taliban-Gruppen und welche persönlichen Feinde würden Sie verfolgen?

BF1: Die Taliban bezeichnen die Hazara als ihre Erzfeinde und versuchen immer wieder, die Hazara überall in Afghanistan, wenn es ihnen gelingt, aufzugreifen, ihnen weh zu tun und sie zu vernichten. Das haben sie immer wieder gemacht, andererseits bin ich im Vergleich zu den anderen Hazaras mehr den Gefahren der Taliban ausgesetzt, weil ich einst bei der ANA gearbeitet habe. Man kann sich als Hazara nicht von einem Ort zu einem anderen Ort ohne Gefahren auf den Weg machen. Die Taliban sind überall präsent, sie töten die Hazara sehr brutal. Sie köpfen die Hazara, sie lassen sie zunächst aus den aufgegriffenen Autos aussteigen, und dann, ohne jegliche Fragen, köpfen sie sie.

RI: Millionen Hazara leben in Afghanistan und insbesondere in Herat, wieso können Sie nicht dort leben?

BF1: Ein sehr heftiges Gefecht ist derzeit in der Provinz Herat und in fast allen Distrikten dieser Provinz im Gange. Als ich damals in Afghanistan war, konnte ich mich sogar damals nicht von einem Ort zum anderen Ort bewegen, ohne mich den Gefahren auszusetzen, geschweige denn jetzt, wo es überall Gefechte gibt und Eroberungen von Seiten der Taliban.

RI: Wann sind Sie erstmals aus Afghanistan ausgereist?

BF1: Vor ungefähr 13 bis 14 Jahren.

RI: Das heißt, Sie waren während der gesamten Taliban-Herrschaft in Afghanistan?

BF1: Ja, das ist richtig.

RI: Wann waren Sie bei der ANA (Afghan National Army)?

BF1: Ich war nicht bei der ANA. An dieser Stelle berichtige ich mich. Ich benutzte vorhin das Wort Militär, weil ich bei einer politischen Partei namens Hezb-e-Wahdat war. Ich war Mitglied dieser Partei.

RI: Waren Sie bewaffnet?

BF1: Ja.

RI: Von wann bis wann waren Sie bei dieser Gruppe?

BF1: Ich war nicht sehr lange bei dieser Partei. Ich war lediglich fünf bis sechs Monate lang bei dieser Partei. Ich wurde damals zwangsweise von meinem Vater dorthin zu dieser Partei geschickt, um dort gemeinsam mit den anderen Mitgliedern dieser Partei gegen die Taliban zu kämpfen und um Widerstand zu leisten. Die Taliban konnten aber trotzdem diese Gegend erobern.

RI: In welchem Jahr war das?

BF1: Es war im Jahr 1373 (D: umgerechnet = 1994).

RI: Was war der Grund für Ihre Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2007 oder 2008?

BF1: Aus persönlichen Feindschaften musste ich damals das Land verlassen. Einer von diesen Feinden hieß XXXX . Es war so, diese Person hatte mit meinem Onkel väterlicherseits irgendwelche Geschäfte gemacht. Im Rahmen dieser Geschäfte mit meinem Onkel väterlicherseits war später mein Onkel väterlicherseits nicht mehr in der Lage, seine Schulden bei ihm zu begleichen. Er war nicht mehr zahlungsfähig. Es ging damals um irgendeinen Fahrzeugkauf und -verkauf. Daher wollten diese Feinde die Tochter meines Onkels väterlicherseits mit Einfluss ihres Geldes und ihres Ansehens in der Gesellschaft zwangsweise zu sich nehmen. Ich war zu diesem Zeitpunkt mit der Tochter des Onkels verlobt. Dieser Mann, der meine Verlobte damals zu sich nehmen wollte, war ein alter Mann, er war bereits verheiratet und hatte bereits drei Kinder. Mit Hilfe meiner Schwiegermutter gelang es uns damals endlich, von dort zu flüchten.

RI: Waren Sie damals schon verheiratet?

BF1: Damals hatten wir bis dahin keine Hochzeitszeremonie abhalten können. Später, nach der Flucht, haben wir laut der islamischen Scharia geheiratet, nämlich durch Rezitation der dafür bestimmten Verse aus dem Koran.

RI: In welchem Jahr haben Sie förmlich geheiratet?

BF1: Es war im gleichen Jahr, also 1994. Ich musste damals die Flucht ergreifen, weil ich niemandem Schaden zufügen wollte. Die Waffe, die ich damals zur Selbstverteidigung in die Hand genommen hatte, habe ich dann freiwillig wieder abgelegt, und ich ging nicht mehr zur Front.

RI: Wegen dieses Vorfalls sind Sie dann mehr als zehn Jahre später aus Afghanistan ausgereist?

BF1: Das ist richtig.

RI: Was war in den vielen Jahren dazwischen?

BF1: Nach diesen vorhin geschilderten Vorfällen gingen wir zunächst zu einem Dorf namens XXXX im Distrikt Karabagh in der Provinz Ghazni und versuchten, uns dort eine Zeit lang zu verstecken. Ungefähr ein Jahr lang haben wir uns dort versteckt. Nachdem die Taliban an die Macht gekommen waren, kehrten wir in unser Heimatdorf zurück. Die Situation war damals in Afghanistan unter den Taliban für die Hazara sehr ungünstig und schlecht. Die Taliban haben mich auch damals am Anfang ihrer Machtausübung in unserer Gegend eine Woche lang eingesperrt, danach wurde ich freigelassen. Während der Herrschaft der Taliban verschwand der heute genannte Feind, XXXX . Das Leben unter den Taliban kann ich, auf mich bezogen, nicht als Leben bezeichnen, sondern nur als Überleben.

RI: In welchem Jahr wurden Sie festgenommen von den Taliban?

BF1: Ich glaube, das war im Jahr 1374, sehr genau weiß ich es nicht.

D: 1995.

RI: Was war der Anlass für Ihre Ausreise, gab es einen besonderen Anlass, warum Sie genau in diesem bestimmten Jahr ausgereist sind?

BF1: Während der Regierungszeit von Hamid Karzai war ich gemeinsam mit meinem Sohn im Iran. Eines Tages bekam ich einen Anruf von meiner Frau. Sie sagte, dass XXXX gemeinsam mit seinem Sohn zu ihr, nämlich zu uns nach Hause in Afghanistan, gekommen sei. Er hat meine Frau heftig beschimpft, sie heftig mit dem Gewehrkolben geschlagen und sogar Zigaretten auf der Brust meiner Frau ausgelöscht. Nach diesem Vorfall befand sich meine Familie in großer Gefahr und war wieder den Gefahren seitens dieser heute besprochenen Feinde ausgesetzt. Daher sagte ich meinem Bruder damals in Afghanistan, er solle meine Familie zur Grenze zwischen dem Iran und Afghanistan bringen, sodass sie dann die Grenze überqueren und in den Iran kommen konnten. Mein Bruder tat es und brachte meine Familie zur Grenze.

RI: Wo befindet sich dieser XXXX jetzt?

BF1: Er ist jetzt im Distrikt Karabagh.

RI: Hat dieser XXXX noch andere Namen oder eine bestimmte Funktion?

BF1: Er hieß einfach XXXX . Die Leute nannten ihn in der Gegend XXXX . Er war berühmt für schlimme Dinge, z. B. für Glücksspiele, und dafür, dass er den Leuten Zwänge auferlegte, und für viele andere schlimme Sachen.

RI: Ist das ein Politiker oder ein Armeeangehöriger?

BF1: Er war Mitglied einer politischen Partei namens Hezb-e-Harakat.

RI: Ist er jetzt nicht mehr Mitglied dieser Partei?

BF1: Ich weiß es nicht. Das einzige, was ich wirklich weiß und wo ich mir auch sehr sicher bin, dass es so ist, ist die Tatsache, dass man in Afghanistan, wenn man Macht, Einfluss und Geld hat, den anderen viele schlimme Sachen antun kann, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden.

RI: Warum wollte dieser XXXX Ihre Frau heiraten? War er selbst verwitwet?

BF1: Ja, seine Frau war tot. In Afghanistan ist es mittlerweile bedauerlicherweise jetzt zur Tradition geworden, dass man auch ledige und sehr junge Damen im Vergleich zu sich selbst als Frau mit oder wider Willen zu sich nehmen kann.

RI: Gehört dieser XXXX zu einer Taliban-Gruppe?

BF1: Derzeit weiß ich es nicht.

RI: Sie haben jetzt erzählt, dass Sie im Jahr 1374 von Ihrem Heimatdorf nach XXXX geflüchtet sind. Wie lange waren Sie dann dort?

BF1: Ich war ungefähr zehn bis zwölf Monate lang dort.

RI: Wo waren Sie nachher?

BF1: Danach kamen wir wieder zu unserem Heimatdorf namens XXXX .

RI: Wie ging das dann weiter, wie lange waren Sie dann dort und sind Sie noch irgendwohin geflüchtet?

BF1: Ich war eine Zeit lang im Heimatdorf, aber ich weiß nicht, wie lange. Ich musste von dort aber wieder flüchten. Als die Taliban neuerlich in unserer Gegend erschienen sind, versuchten sie zunächst, die Mitglieder der Hazara-Parteien einzusperren, zu entführen, zu belästigen und vor allem zu entwaffnen. Ich war auch einer von diesen Personen. Ich wurde gemeinsam mit drei weiteren Personen damals, als die Taliban neu in unserer Gegend waren, von den Taliban festgenommen und eingesperrt, wie heute schon berichtet.

RI: Dann waren Sie bis zu Ihrer Ausreise in XXXX ?

BF1: Nein, es war nicht so. Eine Zeit lang war ich in einem anderen Distrikt der Provinz Ghazni, im Distrikt Jaghori, aufhältig.

RI: Von wann bis wann ungefähr waren Sie in Jaghori?

BF1: Ich kann jetzt nicht das Anfangsjahr oder das letzte Jahr in diesem Distrikt nennen, ich weiß aber so viel, dass ich ungefähr sieben bis acht Jahre lang dort aufhältig war.

RI: Haben Sie noch Familienangehörige in der Provinz Ghazni?

BF1: Damals, als ich im Begriff war auszureisen, gab es welche, derzeit gibt es aber niemanden.

RI: Wieso sollte Sie dieser XXXX in ganz Afghanistan verfolgen können?

BF1: Er hat es damals selbst erwähnt, dass er nach uns überall in Afghanistan suchen würde. Andererseits ist XXXX der Meinung, dass ich seine Ehre verletzt hätte, indem ich mich mit seiner Frau oder, ich meine damit, mit der Frau, die er für sich bestimmt hatte, verlobt und später verheiratet und mit ihr gemeinsam die Flucht ergriffen habe. Das sieht er als Verletzung seiner Ehre an. Afghanistan ist ein traditionelles, rückständig gebliebenes Land, in dem die Leute solche Sachen nicht vergessen und versuchen, bei einer Möglichkeit auch nach vielen Jahren sich an ihren vermeintlichen Feinden zu rächen.

RI: Können Sie mir vielleicht kurz auf Deutsch sagen, wie Ihr Alltag in Österreich aussieht?

BF1: Ich habe es nicht verstanden.

RI wiederholt die Frage. D übersetzt die Frage.

BF1: Das kann ich nicht.

RI: Sprechen Sie überhaupt nicht Deutsch?

BF1: Ich verstehe Deutsch, aber nicht sehr viel.

RI: Sie leben jetzt seit sechs Jahren in Österreich, Sie müssen doch ein bisschen Deutsch sprechen.

BF1 auf Deutsch: In der Früh aufstehen, Frühstück essen, dann spazieren gehen, dann manchmal mit Freunden gehen, Karten spielen oder Fußball spielen. Mit meiner Lehrerin ein bisschen arbeiten, helfen.

RI: Wieso haben Sie noch keine Deutschprüfung?

BF1: Ich habe die A1-Prüfung bereits abgelegt und mein Zertifikat dafür erhalten. Ich habe das A1-Zertifikat.

RI: Die Hazara sind normalerweise, wenn sie sechs Jahre in Österreich sind, erfolgreich berufstätig.

BF1: Mir sind leider diese Gelegenheiten nicht vorgekommen, sodass ich sie nutzen hätte können. Wir leben in einer Gegend hier in Österreich, wo wir strenge Richtlinien und Vorgaben einhalten müssen, nämlich immer, wenn wir irgendwo hingehen, müssen wir um Erlaubnis bitten und dann wieder rechtzeitig zuhause sein. Die Chancen zur Integration dort sind auch nicht sehr vielfältig.

RV: Keine Fragen.

BF1 verlässt den Verhandlungssaal um 12:31 Uhr. BF2 betritt daraufhin den Verhandlungssaal.

RI: Was spricht aus Ihrer Sicht dagegen, dass Sie nach Afghanistan zurückkehren?

BF2: Einerseits haben wir dort persönliche Feindschaften und andererseits gibt es dort die Taliban und sehr heftige Gefechte. Daher können wir nicht dorthin zurückkehren. Wenn wir dorthin zurückkehren würden, dann würden wir von unseren Feinden getötet werden oder von den Taliban. Aufgrund unserer persönlichen Feindschaften mussten wir damals die Flucht ergreifen und hierherkommen.

RI: Wie heißen Ihre Feinde?

BF2: XXXX .

RI: Gibt es noch weitere Feinde?

BF2: Nein.

RI: Welche Funktion hat XXXX ?

BF2: Dem XXXX schuldete mein Vater Geld. Mein Vater hatte damals kein Geld bei sich gehabt. Dann wollte er mich zwangsweise verheiraten, ich konnte es aber nicht und wollte es nicht, weil ich bereits mit meinem jetzigen Mann verlobt war. Mein Vater hatte damals deswegen kein Geld gehabt, weil er eine große Familie hatte und es ihm finanziell damals sehr schlecht ging.

RI: War XXXX damals verwitwet oder hat er eine andere Frau gehabt?

BF2: Er war damals verwitwet und hatte in diesem Zeitpunkt bereits zwei bis drei Kinder. Er war viel älter als ich. Nachdem ich es abgelehnt hatte, versuchte er ständig, mich irgendwie sexuell zu missbrauchen, sodass mir traditionell kein anderer Ausweg mehr offenblieb als lediglich ihn zu heiraten. Ich habe es aber nicht so weit kommen lassen und versuchte, nicht allein unterwegs zu sein oder mich Gefahren seinerseits auszusetzen.

RI: Wo haben Sie damals gelebt, in welcher Ortschaft?

BF2: Im Distrikt Karabagh in der Provinz Ghazni im Dorf namens XXXX .

RI: Können Sie mir schildern, wie diese Ereignisse weitergegangen sind in den darauffolgenden Jahren?

BF2: Im Laufe der weiteren Aufenthaltsjahre wurde ich von ihm immer wieder bedroht, indem er mir immer wieder sagte, dass er mich nie in Ruhe lassen werde und dass er immer versuchen werde, dass ich meinen jetzigen Mann nicht heirate, sondern ihn.

RI: Wann haben Sie geheiratet?

BF2: Wir haben damals nicht geheiratet. Mit Hilfe meiner Mutter gelang es uns, von dort zu flüchten und in ein anderes Dorf zu kommen und eine Zeit lang dort zu leben. Der Name des Dorfes lautete XXXX .

RI: Wie lange waren Sie in diesem Dorf XXXX ?

BF2: Ich kann es leider nicht sagen, ich habe damals nicht gut auf die Jahre oder die Daten aufgepasst.

RI: Sind Sie verheiratet oder unverheiratet?

BF2: Doch, doch, wir sind jetzt verheiratet, und zwar gesetzmäßig laut der Scharia. In der Kindheit wurden wir miteinander gesetzmäßig verheiratet.

RI: Seit wann sind Sie verheiratet?

BF2: Ich kann mich nicht an meine islamische Trauung erinnern. Meine Mutter sagte, dass wir beide in unserer Kindheit islamisch getraut worden wären.

RI: Gab es später auch eine förmliche Heiratszeremonie?

BF2: Nein.

RI: Schildern Sie mir bitte, wie es dann weitergegangen ist, wo Sie sich aufgehalten haben und ob es irgendwelche Vorfälle gab.

BF2: Danach kamen natürlich die Taliban und veranlassten die Flucht vieler Menschen in der Gegend. Ihre Felder und landwirtschaftlichen Grundstücke hinterließen sie unbeaufsichtigt. Einige dieser Felder solcher Leute haben wir bewirtschaftet, solange bis diese Leute zurückkehrten.

RI: In welcher Ortschaft war das?

BF2: In dem genannten Dorf XXXX .

RI: Bitte fahren Sie fort.

BF2: Danach gingen wir zu einem anderen Dorf namens XXXX . Eine Zeit lang waren wir in dem genannten Dorf XXXX . Dann kamen die Taliban.

RI: In welchem Distrikt liegt XXXX ?

BF2: Ich glaube, im Distrikt Karabagh, ich bin mir nicht ganz sicher. Eine Zeit lang waren wir in XXXX und dann zogen wir in ein anderes Dorf namens XXXX . Dann wurde mein Mann von den Taliban festgenommen und von ihnen gefoltert.

RI: In welchem Jahr war das ungefähr?

BF2: Ich schwöre bei Gott, dass ich es nicht weiß. Ich habe es vergessen. Mein Schwager, der Bruder meines Mannes, sorgte für seine Freilassung aus dem Gefängnis. Gleich nachdem mein Mann freigelassen wurde, begab er sich auf den Weg Richtung Iran und kam endlich in den Iran. Er flüchtete nämlich.

RI: War Ihr Mann einmal oder öfter verhaftet?

BF2: Nein, einmal.

RI: Wann ungefähr ist Ihr Mann erstmals aus Afghanistan ausgereist?

BF2: Ich weiß es nicht, ich weiß nicht, in welchem Jahr das war. Ich kann mich an das Jahr nicht erinnern.

RI: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist?

BF2: Das weiß ich ebenso nicht.

RI: Wie lange waren Sie im Iran?

BF2: Im Iran waren wir ungefähr fünf Jahre lang aufhältig.

RI: War Ihr Mann viel länger als Sie im Iran?

BF2: Ja, er war vor uns im Iran. Es war ein oder zwei oder drei Jahre, bis wir uns ihm angeschlossen haben.

RI: Warum könnten Sie nicht, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren würden, in einer anderen Provinz leben, wo Sie niemand kennt?

BF2: Jetzt kann ich das nicht, weil wir dort ausfindig gemacht werden würden.

RI: Von wem?

BF2: Von dieser Person, XXXX .

RI: Wo befindet sich XXXX jetzt?

BF2: Jetzt weiß ich es nicht, ich weiß nicht, wo er gerade ist.

RI: Können Sie mir auf Deutsch sagen, ob Sie eine Deutschprüfung haben oder ob Sie in Österreich berufstätig waren?

BF2 auf Deutsch: Ich verstehe die Frage nicht.

RI wiederholt die Frage. D übersetzt die Frage.

BF2: Ich bin gestresst, ich kann schon ein bisschen Deutsch sprechen, aber ich bin gerade gestresst.

RI: Haben Sie keine Deutschprüfung?

BF2: Ich habe einen Alphabetisierungskurs zweimal in der Woche jeweils für eine Stunde ungefähr ein Jahr lang besucht. Ich habe Reinigungsarbeiten gemacht.

RI: Sind Sie wegen irgendeiner Krankheit laufend in Behandlung?

BF2: Ich habe eine chronische Leberkrankheit, die ich Ihnen jetzt leider nicht genau medizinisch bezeichnen kann. Ich bin bei meinem Hausarzt in Behandlung. Dagegen bekomme ich immer wieder von meinem Hausarzt Tabletten. Aufgrund dieses Problems bin ich auch hier in Österreich einmal operiert worden. Nach der Operation sagte mir mein Hausarzt, dass ich ständig die dafür bestimmten Medikamente einnehmen muss. Wenn das Problem in der Leber sich langsam positiv entwickelt, würde ich angeblich keine zweite Operation brauchen, ansonsten doch.

RI: Sind Sie derzeit noch wegen anderer Leiden in medizinischer Behandlung?

BF2: Nein, Gott sei Dank.

RI: Haben Sie Familienangehörige, die noch in Afghanistan leben?

BF2: Nein.

RI: Wo leben Ihre Geschwister?

BF2: Im Iran und in Pakistan.

RV: Keine Fragen.

BF2 verlässt den Verhandlungsaal um 13:23 Uhr. BF3 betritt daraufhin den Verhandlungsaal.

RI: Was spricht aus Ihrer Sicht dagegen, dass Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren?

BF3 auf Deutsch: Ich bin in Afghanistan geboren, aber ich habe keine Erinnerung an Afghanistan. Ich verstehe die Kultur nicht, ich beherrsche die Sprache nicht. Ich spreche mit meiner Mutter Persisch. Ich bin im Iran in die Schule gegangen. Afghanistan ist auch nicht sicher, Sie wissen schon Bescheid, wie es dort ist.

RI: Was wissen Sie über die Gründe, warum Ihre Familie seinerzeit ausgereist ist aus Afghanistan?

BF3 auf Deutsch: Ich weiß, dass meine Eltern dort Feinde und auch Probleme haben. Wir haben persönliche Feinde.

RI: Wie heißen diese persönlichen Feinde, von denen Sie gesprochen haben?

BF3 auf Deutsch: Vorname XXXX , den Nachnamen weiß ich im Augenblick nicht. Außerdem möchte ich noch sagen, dass wir zur Volksgruppe der Hazara gehören, die in Afghanistan verfolgt wird.

BF3 verlässt den Verhandlungssaal um 13:28 Uhr. BF4 betritt den Verhandlungssaal um 13:28 Uhr.

RI: Aus welchem Grund können Sie gegenwärtig nicht nach Afghanistan zurückkehren?

BF4 auf Deutsch: Erstens kenne ich mich nicht aus. Ich bin hier aufgewachsen, dort werde ich verloren sein. Hier habe ich meine Freunde, mit denen ich mich gut verstehen kann.

RI: Was wissen Sie darüber, aus welchem Grund Ihre Familie seinerzeit ausgereist ist aus Afghanistan?

BF4 auf Deutsch: Ich weiß nur, dass meine Eltern Feinde haben. Mehr weiß ich nicht …“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hasara an und wurde in der schiitischen Glaubensrichtung des Islam erzogen. Die Familie der beschwerdeführenden Partei stammt aus der Provinz Ghazni. Seine Muttersprache ist Dari.

Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete landesweite Bedrohung in Afghanistan wegen eines Streites mit einer Privatperson sowie wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:

Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung.

Die beschwerdeführende Partei ist 21 Jahre alt und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Dem Vater der beschwerdeführenden Partei wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag im Familienverfahren mit zwei noch minderjährigen Söhnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

„Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan

Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Laut offiziellen Regierungs¬statistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswe¬sens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; cf. UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a). Bis Dezember 2020 gab es insgesamt 50.536 [Anmerkung: offizielle] Fälle im Land. Davon ein Drittel in Kabul. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt (IOM 18.3.2021; vgl. HRW 14.1.2021).

Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (BAMF 8.2.2021; cf. IOM 18.3.2021).

Die Infektionen steigen weiter an und bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet (IOM 18.3.2021; WHO 17.3.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht (IOM 18.3.2021)

Maßnahmen der Regierung und der Taliban

Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams" (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID- 19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IOM 1.2021).

Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (IOM 18.3.2021).

Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (IOM AUT 22.3.2021). Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (RA KBL 22.3.2021).

Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).

Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern". Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021).

Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsminis¬teriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).

Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden (RFE/RL 23.2.2021a). Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.2.2021 begonnen (IOM 18.3.2021).

Gesundheitssystem und medizinische Versorgung

COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet 500 Afghani (AFN) (IOM 18.3.2021).

Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 12.11.2020, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021).

Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In Kabul werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im Alfalah-Labor oder in der deutschen Klinik durchgeführt (IOM 18.3.2021).

In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 12.11.2020, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021).

Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheits¬diensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020).

Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt

COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (USAID, 12.1.2021; vgl. UNOCHA 19.12.2020, UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträch¬tigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020).

Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (IOM 18.3.2021).

Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vgl. WB 15.7.2020).

Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfül¬len könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).

Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020).

Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2020 um mehr als 5 % geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021).

Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthand¬werk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs (IOM 18.3.2021).

Frauen und Kinder

Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.9.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor Kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020). In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primär- und unteren Sekundarschulen sind bis auf Weiteres geschlossen (IOM 23.9.2020). Im Oktober 2020 berichtete ein Beamter, dass 56 Schüler und Lehrer in der Provinz Herat positiv getestet wurden (von 386 Getesteten). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur so¬zialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt (IPS 12.11.2020; cf. UNAMA 10.8.2020). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (UNOCHA 19.12.2020; cf. IPS 12.11.2020, UNAMA 10.8.2020). Die Pandemie hat auch spezifi¬sche Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 19.12.2020, AAN 1.10.2020). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto 11.2020; vgl. HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020).

Bewegungsfreiheit

Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 18.3.2021). Im Juli 2020 wur¬den auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstran¬ten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020).

Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt (F 24 o.D.; vgl. IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021).

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Von 1.1.2020 bis 22.9.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 23.9.2020). Mit Stand 18.3.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart III akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 18.3.2021).

Quellen:

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ArN - Arab News (27.1.2021): Taliban backs COVID-19 vaccination drive as Afghan government gets funding pledge, https://www.arabnews.com/node/1799141/world, Zugriff 1.2.2020

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WHO - World Health Organisation (7.2020): AFGHANISTAN DEVELOPMENT UPDATE JULY 2020 - SURVIVING THE STORM, https://documents.worldbank.org/en/publication/documents-reports /documentdetail/132851594655294015/afghanistan-development-update-surviving-the-storm, Zugriff 19.11.2020

Politische Lage

Letzte Änderung: 31.03.2021

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM 6.10.2020).

Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vgl. STDOK 7.2016, Casolino 2011).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vgl. Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).

Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit gelegentlich kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzesentwürfen die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Parlaments. Gleichzeitig werden aber die verfassungsmäßigen Rechte genutzt, um die Arbeit der Regierung gezielt zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zum Teil über lange Zeiträume zu blockieren, und einzelne Abgeordnete lassen sich ihre Zustimmung mit Zugeständnissen - wohl auch finanzieller Art - belohnen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaftspflicht der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 16.7.2020).

Präsidentschafts- und Parlamentswahlen

Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am 20. und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (USDOS 11.3.2020). Es ist geplant die Wahlen in Ghazni im Oktober 2021 nachzuholen (AT 19.12.2020; vgl. TN 19.12.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, AA 1.10.2020).

Die ursprünglich für den 20.4.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäfts¬führer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Gültigkeit von Hunderttausenden von Stimmen (DW 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020) waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berück¬sichtigt worden (FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von 35 Millionen (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommission und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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