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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Krnt 1992 §4 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. Dezember 1995, Zl. 8 BauR1-329/1/1995, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens "XY-Hof", das am westlichen Stadtrand der mitbeteiligten Gemeinde liegt. Der Hof besteht unter anderem aus den Wirtschaftsgebäuden auf den Bauflächen Nr. .306, .307 und .310, sowie aus den Grundstücken Nr. 316/1, 316/2, 316/3, 332/1 und 332/2.
Mit Ansuchen vom 5. April 1993 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für den Zubau einer wirtschaftlichen Lagerhalle zur bestehenden Reithalle, eine landwirtschaftliche Maschinenhalle, einen Tennisplatz, Neuerrichtung einer Garage und Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Nr. 316/2 der Katastralgemeinde Z. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 6. Juli 1995 wurde das Ansuchen betreffend die (nachträgliche) Baubewilligung für einen Tennisplatz auf dem Grundstück Nr. 316/2 gemäß § 11 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit § 13 der Kärntner Bauordnung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das gegenständliche Grundstück weise im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Widmung "land- und forstwirtschaftliches Grünland" auf. Nach § 3 Abs. 3 des Gemeindeplanungsgesetzes dürften im Grünland, sofern keine Sonderwidmung bestehe, nur die Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden, die insbesondere auch im Hinblick auf die Situierung für eine land- und forstwirtschaftliche Betriebsführung erforderlich und spezifisch seien. Da die Errichtung eines Tennisplatzes für eine Land- und Forstwirtschaft nicht spezifisch und erforderlich sei, liege ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor und es sei daher das Ansuchen abzuweisen gewesen.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers hat der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 19. September 1995 abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. Dezember 1995 keine Folge gegeben.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 17. Juni 1996, B 333/96-9, abgelehnt. Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit eines bestimmten Teiles des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. Oktober 1989 wurde ausgeführt, daß das Vorbringen angesichts des Inhaltes der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakten sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu dem den Gemeinden bei Erlassung einer konkreten Flächenwidmung zustehenden Gestaltungsspielraum und zu Planänderungen die behauptete Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als sowenig wahrscheinlich erkennen lasse, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Mit einem weiteren Beschluß vom 10. September 1996, B 333/96-11, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, daß sich der Inhalt der in einem Flächenwidmungsplan verwendeten Begriffe nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes (hier Gemeindeplanungsgesetz) im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens, nicht nach später abgeänderten Bestimmungen richtet, es sei denn, Übergangsbestimmungen sähen eine andere Regelung vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 86/06/0081, BauSlg. Nr. 911, u.v.a.). Das derzeitige Gemeindeplanungsgesetz 1995, wiederverlautbart im LGBl. Nr. 23/1995, enthält keine derartige Übergangsbestimmung, es ist daher im Beschwerdefall das Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 51/1982 anzuwenden, da die Beschlußfassung über den Flächenwidmungsplan am 30. Oktober 1989 erfolgte und der Flächenwidmungsplan am 5. Oktober 1990 wirksam wurde.
Nach dem vorliegenden Flächenwidmungsplan ist für das gegenständliche Grundstück Nr. 316/2, KG Z, die Widmung "Grünland-Landwirtschaft" (ohne Sonderwidmung) ausgewiesen. Nach § 3 Abs. 1 des anzuwendenden Gemeindeplanungsgesetzes 1982 sind nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegte Flächen als Grünland festzulegen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist das Grünland unbeschadet der Regelungen der Abs. 5 und 6 nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind und zwar
a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist;
b) für eine der gemäß Abs. 2 gesondert festgelegten Nutzungsarten.
Abs. 5 betrifft bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Abwasserbeseitigung sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke u.ä.;
Abs. 6 betrifft bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft, Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein Tennisplatz nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, da Inhalt der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit die Bearbeitung des Bodens zur Gewinnung biologischer Erzeugnisse ist, nicht hingegen das Betreiben des Tennissportes. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, daß es aus betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig sei, durch die Möglichkeit des "Urlaubes am Bauernhof" einschließlich des geschaffenen Tennisplatzes für ein zusätzliches bäuerliches Einkommen zu sorgen.
Auf die Beschwerdeausführungen zum derzeit geltenden Gemeindeplanungsgesetz 1995 in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 23/1995 war nicht einzugehen, da dieses Gesetz nicht anzuwenden war.
Da die beantragte Tennisplatzanlage wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan nicht bewilligt werden durfte, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt.
Mit dem Beschwerdevorbringen, die Baubehörden hätten die "Bauanzeige" zur Kenntnis nehmen müssen, der Tennisplatz unterliege keiner Baubewilligungspflicht, entfernt sich der Beschwerdeführer vom Inhalt des Verwaltungsaktes, da er nur einen Antrag auf Erteilung der BAUBEWILLIGUNG eingebracht und sowohl in der Berufung als auch in der Vorstellung ausgeführt hat, es sei die beantragte Baubewilligung zu erteilen. Im übrigen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Tennisplatz der Bewilligungspflicht nach § 4 lit. a der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 83/1992 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 44/1996, unterliegt, und nicht der Anzeigepflicht gemäß § 5 leg. cit., da anzeigepflichtige Vorhaben im Sinne des § 5 leg. cit. nur dann vorliegen, wenn keine Interessen der Sicherheit, Gesundheit, Erhaltung des Landschaftsbildes, des Schutzes des Ortsbildes oder sonstige öffentliche Interessen oder öffentlich-rechtliche Interessen der Anrainer beeinträchtigt werden können. Die Errichtung eines Tennisplatzes stellt einen massiven Eingriff in das Landschaftsbild dar, weshalb die Bewilligungspflicht schon aus diesem Grund gegeben ist.
Die Bedenken, die der Beschwerdeführer gegen den anzuwendenden Flächenwidmungsplan hegt, hat er bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, sie sind von diesem nicht geteilt worden. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen den anzuwendenden Flächenwidmungsplan, sodaß er sich zu keiner Antragstellung im Sinne des § 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt sieht.
Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Mit der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050237.X00Im RIS seit
19.09.2001