RS Vwgh 2016/12/13 Ra 2016/09/0038

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Veröffentlicht am 13.12.2016
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
LBedG NÖ 2006 §210
VStG §19
VStG §51
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §42
VwRallg

Rechtssatz

Der VwGH hat zu § 51 VStG ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde unter anderem dann nicht gegen das Verschlimmerungsverbot verstößt, wenn sie im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die erstinstanzliche Behörde. Es liegt somit kein Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot vor, wenn das VwG bei Verneinung eines von der Verwaltungsstrafbehörde für die Bemessung der Strafe herangezogenen Erschwerungsgrundes die verhängte Strafe nicht herabsetzt, wenn es in der Lage ist zu begründen, dass andere Umstände vorlagen, die es rechtfertigen, das Ausmaß der verhängten Strafe für angemessen zu halten (vgl. E 7. März 2016, Ra 2015/02/0225). Nichts anderes gilt in Ansehung der Bestimmung des § 210 NÖ LBedG 2006(vgl. E 4. September 2003, 2000/09/0126), sodass die Heranziehung "anderer bzw. neuer Umstände" im Rahmen der Strafbemessung durch das VwG nicht als rechtswidrig zu erkennen sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Erschwerende und mildernde Umstände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090038.L01

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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