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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art130 Abs2 Z3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des Ing. J S in D, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Jänner 2016, Zl. LVwG-AV-439/002-2015, betreffend Disziplinarstrafe nach der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der Niederösterreichischen Landesregierung wird abgewiesen.
Begründung
1 Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehende Revisionswerber wurde mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. April 2013 wegen drei Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von drei Dienstbezügen verhängt.
2 Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Juli 2013 keine Folge gegeben und der Revisionswerber - unter Abänderung des erstinstanzlichen Schuldspruchs - für schuldig erkannt, Dienstpflichtverletzungen
„1. gemäß § 27 DPL 1972 in Verbindung mit§ 4 Abs. 9 DPL und den Punkten 1.1, 2.1. und 3.1 der Dienstanweisung ‚Dienstreisen‘ vom 2. Juli 2001, Systemzahl 01-01/00-0350, dadurch begangen zu haben, dass er den ihm am 11.11.2009 erteilten Dienstreiseauftrag zur Durchführung einer Dienstreise am 12.11.2009 zum Zweck der Kontrolle und Erhebung von Bodenmarkierungen von St. Pölten (Dienstort) über die Strecke Traisen (Tätigkeitsort), Hainfeld (Tätigkeitsort), Kleinzell (Tätigkeitsort), Stössing (Tätigkeitsort) zurück nach St. Pölten (Dienstort) nicht befolgt hat, indem er nach der Kontrolle der Bodenmarkierungen in Traisen die angeordneten Kontrollen in Hainfeld, Kleinzell und Stössing witterungsbedingt unterließ und statt dessen unter Abweichung von der genehmigten Reiseroute Bodenmarkierungen in Ober-Grafendorf (B 39), Weinburg (L 5006), auf der L 106, auf der L 5279 und in Pöchlarn (B1) kontrollierte sowie Tätigkeiten im Baubüro bei der Donaubrücke in Traismauer verrichtete;„1. gemäß Paragraph 27, DPL 1972 in Verbindung mit§ 4 Absatz 9, DPL und den Punkten 1.1, 2.1. und 3.1 der Dienstanweisung ‚Dienstreisen‘ vom 2. Juli 2001, Systemzahl 01-01/00-0350, dadurch begangen zu haben, dass er den ihm am 11.11.2009 erteilten Dienstreiseauftrag zur Durchführung einer Dienstreise am 12.11.2009 zum Zweck der Kontrolle und Erhebung von Bodenmarkierungen von St. Pölten (Dienstort) über die Strecke Traisen (Tätigkeitsort), Hainfeld (Tätigkeitsort), Kleinzell (Tätigkeitsort), Stössing (Tätigkeitsort) zurück nach St. Pölten (Dienstort) nicht befolgt hat, indem er nach der Kontrolle der Bodenmarkierungen in Traisen die angeordneten Kontrollen in Hainfeld, Kleinzell und Stössing witterungsbedingt unterließ und statt dessen unter Abweichung von der genehmigten Reiseroute Bodenmarkierungen in Ober-Grafendorf (B 39), Weinburg (L 5006), auf der L 106, auf der L 5279 und in Pöchlarn (B1) kontrollierte sowie Tätigkeiten im Baubüro bei der Donaubrücke in Traismauer verrichtete;
2. gemäß § 27 DPL 1972 dadurch begangen zu haben, dass er die schriftliche Weisung des Dienststellenleiters vom 2.6.2009, STBA5-P-23/003-2009, bereits ab dem 1. Tag einer krankheitsbedingten Abwesenheit unverzüglich und unaufgefordert eine schriftliche ärztliche Krankenstandsbestätigung vorzulegen, nicht befolgte, indem er anlässlich seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vom 21.1.2010 bis 5.2.2010 eine ärztliche Krankenstandsbestätigung erst am 27.1.2010 für den Zeitraum vom 21.1.2010 bis 26.1.2010 und erst am 1.2.2010 für den Zeitraum vom 27.1.2010 bis 5.2.2010 vorlegte;2. gemäß Paragraph 27, DPL 1972 dadurch begangen zu haben, dass er die schriftliche Weisung des Dienststellenleiters vom 2.6.2009, STBA5-P-23/003-2009, bereits ab dem 1. Tag einer krankheitsbedingten Abwesenheit unverzüglich und unaufgefordert eine schriftliche ärztliche Krankenstandsbestätigung vorzulegen, nicht befolgte, indem er anlässlich seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vom 21.1.2010 bis 5.2.2010 eine ärztliche Krankenstandsbestätigung erst am 27.1.2010 für den Zeitraum vom 21.1.2010 bis 26.1.2010 und erst am 1.2.2010 für den Zeitraum vom 27.1.2010 bis 5.2.2010 vorlegte;
3. gemäß § 26 Abs. 1 erster und zweiter Satz DPL 1972 dadurch begangen zu haben, dass er am 14.4.2010 um 13.42 Uhr während seines Krankenstandes ohne Zuständigkeiten und Befugnisse für die Vergabe von Planungsarbeiten in der NÖ Straßenbauabteilung 5 und ohne Auftrag und vor allem ohne Wissen des Dienststellenleiters einen Anruf beim Geschäftsführer der PFgesellschaft m.b.H, DI EC, tätigte, sich dabei namentlich als Mitarbeiter des NÖ Straßendienstes vorstellte und versuchte, Informationen über die Vorgangsweise seines Vorgesetzten im Zusammenhang mit Planungsaufträgen im Gebiet der Straßenmeisterei M in der Absicht zu erlangen, seinem Vorgesetzten etwas entgegenzuhalten, von dem er sich ungerecht behandelt fühlte, wobei er im Zuge dieses Gespräches auch erwähnte, dass er von seinem Chef gemobbt werde.“ (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof)3. gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster und zweiter Satz DPL 1972 dadurch begangen zu haben, dass er am 14.4.2010 um 13.42 Uhr während seines Krankenstandes ohne Zuständigkeiten und Befugnisse für die Vergabe von Planungsarbeiten in der NÖ Straßenbauabteilung 5 und ohne Auftrag und vor allem ohne Wissen des Dienststellenleiters einen Anruf beim Geschäftsführer der PFgesellschaft m.b.H, DI EC, tätigte, sich dabei namentlich als Mitarbeiter des NÖ Straßendienstes vorstellte und versuchte, Informationen über die Vorgangsweise seines Vorgesetzten im Zusammenhang mit Planungsaufträgen im Gebiet der Straßenmeisterei M in der Absicht zu erlangen, seinem Vorgesetzten etwas entgegenzuhalten, von dem er sich ungerecht behandelt fühlte, wobei er im Zuge dieses Gespräches auch erwähnte, dass er von seinem Chef gemobbt werde.“ (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof)
3 Der Revisionswerber habe dadurch die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, nicht unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt besorgt und in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Spruchpunkt 3), sowie Weisungen nicht befolgt (Spruchpunkte 1 und 2). Gemäß § 95 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) in Verbindung mit § 174 Abs. 1 Z. 3 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) wurde wegen dieser Dienstpflichtverletzungen als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von drei Dienstbezügen verhängt und dem Revisionswerber Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt.Der Revisionswerber habe dadurch die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, nicht unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt besorgt und in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Spruchpunkt 3), sowie Weisungen nicht befolgt (Spruchpunkte 1 und 2). Gemäß Paragraph 95, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) wurde wegen dieser Dienstpflichtverletzungen als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von drei Dienstbezügen verhängt und dem Revisionswerber Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt.
4 Diese Entscheidung der Disziplinaroberkommission wurde auf Grund der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Juni 2014, 2013/09/0141, im Umfang der darin enthaltenen Aussprüche über die Strafe und die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, im Übrigen, somit im Umfang der Schuldsprüche, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof begründete diese Entscheidung im aufhebenden Teil damit, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Disziplinaroberkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eine Geldstrafe im oberen Bereich des in § 174 Abs. 1 Z. 2 NÖ LBG vorgegebenen Strafrahmens von bis zu fünf Dienstbezügen verhängt habe. Die einzelnen dem Revisionswerber vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen wögen weder jede für sich allein genommen noch in ihrem Zusammenhang derart schwer, um eine Disziplinarstrafe in dieser Höhe rechtfertigen zu können. Die Disziplinaroberkommission habe auch nicht dargetan, weshalb eine solche Disziplinarstrafe gegen den Revisionswerber, von dem sie keine disziplinarrechtliche Bescholtenheit angenommen habe, aus spezialpräventiven oder auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich gewesen wäre.Diese Entscheidung der Disziplinaroberkommission wurde auf Grund der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Juni 2014, 2013/09/0141, im Umfang der darin enthaltenen Aussprüche über die Strafe und die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, im Übrigen, somit im Umfang der Schuldsprüche, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof begründete diese Entscheidung im aufhebenden Teil damit, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Disziplinaroberkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eine Geldstrafe im oberen Bereich des in Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ LBG vorgegebenen Strafrahmens von bis zu fünf Dienstbezügen verhängt habe. Die einzelnen dem Revisionswerber vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen wögen weder jede für sich allein genommen noch in ihrem Zusammenhang derart schwer, um eine Disziplinarstrafe in dieser Höhe rechtfertigen zu können. Die Disziplinaroberkommission habe auch nicht dargetan, weshalb eine solche Disziplinarstrafe gegen den Revisionswerber, von dem sie keine disziplinarrechtliche Bescholtenheit angenommen habe, aus spezialpräventiven oder auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich gewesen wäre.
5 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. August 2014 wurde die vom Revisionswerber erhobene Berufung als Beschwerde gewertet und diese als unbegründet abgewiesen.
6 Dieses Erkenntnis wurde auf Grund der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0039, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies damit, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen habe.
7 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Jänner 2016 wurde der Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von € 14.000,-- herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Zudem wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
8 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Strafbemessung im Wesentlichen aus, die zu Punkt 3 vorgeworfene Tat wiege, wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt habe, am schwersten. Sie sei mit einem Vorsatz begangen worden, der über den tatsächlich eingetretenen Erfolg weit hinausgehe und der insoweit nur wegen der Verschwiegenheit des DI EC vom Revisionswerber nicht habe verwirklicht werden können. Insbesondere die Dienstpflichtverletzung zu Punkt 3 sei daher als schwerwiegend anzusehen.
9 Die belangte Behörde habe aus folgenden Gründen zu Recht keine Unbescholtenheit des Revisionswerbers angenommen: Über den Revisionswerber sei im Zeitpunkt der schwersten Dienstpflichtverletzung am 14. April 2010 bereits rechtskräftig eine Geldstrafe in der Höhe von einem Dienstbezug verhängt gewesen. Es stelle sich die Frage, ob diese Vorstrafe als einschlägig anzusehen und daher als Erschwerungsgrund zu beachten sei. Die Rechtsprechung habe dazu klargestellt, dass es sich dabei nicht um dasselbe Delikt handeln müsse. Der Verwaltungsgerichtshof habe hinsichtlich der der Vorstrafe zugrunde liegenden Dienstpflichtverletzung in seinem Erkenntnis vom 30. September 2010, 2010/09/0115, ausgeführt, dass die Subsumtion des dort festgestellten Sachverhaltes unter die Disziplinarstrafdrohung des § 26 Abs. 1 DPL 1972 nicht zu beanstanden sei, weil die Anfertigung von unrichtigen Dokumentationen über die eigene Dienstzeit sowohl als Verstoß gegen die Pflicht zur Besorgung der Geschäfte des betreffenden Dienstzweiges als auch als Verstoß gegen die Pflicht zur Bedachtnahme auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die Amtsführung gewertet werden dürfe. Dass die im vorliegenden Fall dem Revisionswerber zur Last liegende Dienstpflichtverletzung vom 14. April 2010 jedenfalls auf der gleichen schädlichen Neigung beruhe wie die beiden (der Vorstrafe zugrunde liegenden) Taten, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden. Vielmehr sei an der Verhaltensentwicklung des Revisionswerbers eine tendenzielle Steigerung der Bereitschaft zur außenwirksamen Ansehensschädigung seines Dienstgebers ablesbar: Habe er im Verfahren zur Verhängung der Vorstrafe noch eingewendet, dass die damals gegenständlichen Vorfälle der Öffentlichkeit weder bekannt noch dieser zugänglich geworden seien, sei im vorliegenden Fall erwiesen, dass seine Vorgehensweise vom 14. April 2010 gegenüber zumindest einem Außenstehenden, der als hochrangiger Vertreter einer in regelmäßiger Geschäftsbeziehung zum Land Niederösterreich stehenden Gesellschaft im Geschäftsleben auftrete, in einer dem Ansehen des Dienstgebers abträglichen Weise wirksam geworden sei, wobei der Revisionswerber diese Wirkung zumindest in Kauf genommen habe. Diesen Schaden habe der Revisionswerber offenbar dem Ziel untergeordnet, sich im Innenverhältnis gegenüber seinem Vorgesetzten einen persönlichen Informationsvorteil zu verschaffen. Die Taten beeinträchtigten somit nicht nur als Verstoß gegen die Pflicht zu Besorgung der Geschäfte des betreffenden Dienstzweiges das Vertrauensverhältnis im Dienstverhältnis, sondern seien darüber hinaus geeignet gewesen, das Ansehen des Landes und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Amtsführung erheblich zu schädigen.Die belangte Behörde habe aus folgenden Gründen zu Recht keine Unbescholtenheit des Revisionswerbers angenommen: Über den Revisionswerber sei im Zeitpunkt der schwersten Dienstpflichtverletzung am 14. April 2010 bereits rechtskräftig eine Geldstrafe in der Höhe von einem Dienstbezug verhängt gewesen. Es stelle sich die Frage, ob diese Vorstrafe als einschlägig anzusehen und daher als Erschwerungsgrund zu beachten sei. Die Rechtsprechung habe dazu klargestellt, dass es sich dabei nicht um dasselbe Delikt handeln müsse. Der Verwaltungsgerichtshof habe hinsichtlich der der Vorstrafe zugrunde liegenden Dienstpflichtverletzung in seinem Erkenntnis vom 30. September 2010, 2010/09/0115, ausgeführt, dass die Subsumtion des dort festgestellten Sachverhaltes unter die Disziplinarstrafdrohung des Paragraph 26, Absatz eins, DPL 1972 nicht zu beanstanden sei, weil die Anfertigung von unrichtigen Dokumentationen über die eigene Dienstzeit sowohl als Verstoß gegen die Pflicht zur Besorgung der Geschäfte des betreffenden Dienstzweiges als auch als Verstoß gegen die Pflicht zur Bedachtnahme auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die Amtsführung gewertet werden dürfe. Dass die im vorliegenden Fall dem Revisionswerber zur Last liegende Dienstpflichtverletzung vom 14. April 2010 jedenfalls auf der gleichen schädlichen Neigung beruhe wie die beiden (der Vorstrafe zugrunde liegenden) Taten, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden. Vielmehr sei an der Verhaltensentwicklung des R