RS Vwgh 2021/9/16 Ra 2021/06/0131

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0013 B 12. Februar 2019 RS 3 (hier: Einwendungen gegen ein Bauvorhaben)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - Grundsätzlich hat der Bauwerber allein das mit der allfälligen sofortigen Ausübung einer ihm erteilten und noch vor einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpften diesbezüglichen Baubewilligung verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des Obsiegens des Rechtsmittelwerbers zu tragen (vgl. aus der Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts etwa den in der vorliegenden Revisionsangelegenheit gefassten Beschluss VfGH 14.2.2018, E 144/2018-4, und etwa VwGH 6.8.2018, Ra 2018/05/0199, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060131.L01

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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