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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch die K-B-K Kleibel Kreibich Bukovc Hirsch Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4/2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. Mai 2021, 405-3/782/1/32-2021, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee; weitere Partei: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: W GmbH, vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in 5201 Seekirchen, Wallerseestraße 4), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. VwGH 28.04.2020, Ra 2020/06/0039, mwN).
3 Der in der Revision gegen die Erteilung einer Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet, sodass dem Antrag der Erfolg versagt bleiben musste.
Wien, am 16. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021060017.J00Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021