RS Vwgh 2021/9/24 Ra 2021/06/0133

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Veröffentlicht am 24.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0134

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen, sondern einzig und allein zu beurteilen, ob die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges des Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien einen unverhältnismäßigen Nachteil verursachen könnten. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass konkret darlegt wird, welcher unverhältnismäßige Nachteil mit dem (möglichen) sofortigen Vollzug des Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060133.L01

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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