TE Vwgh Beschluss 2021/9/24 Ra 2021/06/0133

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Veröffentlicht am 24.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der E und 2. des F, beide vertreten durch die Tautschnig Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/7, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. Juni 2020, KLVwG-2263-2304/9/2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde V; weitere Partei: Kärntner Landesregierung; mitbeteiligte Partei: M, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottengasse 10), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgennicht stattgegeben.

Begründung

1        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret auszuführen. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

2        Im vorliegenden Fall wurde der Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Wesentlichen damit begründet, dass „aufgrund der massiven Überschreitung des Pflichtstellplatzerfordernisses, der verkehrstechnischen Gegebenheiten mit den stark ansteigenden bzw abfallenden Wegen und der Situation dass die Wohn- und Schlafbereiche sich direkt oberhalb des ‚neuralgischen‘ Kreuzungsbereiches befinden, massive Belastungen für die psychische und physische Gesundheit, die weit über das übliche Maß von Beeinträchtigungen bei der Ausführung von Bauvorhaben hinausgehen“ (Hervorhebungen im Original). Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3        Damit wenden sich die revisionswerbenden Parteien gegen Immissionen durch Lärm, Feinstaub und andere Luftschadstoffe, die nach Verwirklichung des Bauvorhabens durch dessen Betrieb (z.B. Befahren der steilen Tiefgaragenauffahrt durch nicht aus dem alpinen Raum stammende Gäste) verursacht würden. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen, sondern einzig und allein zu beurteilen, ob die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges des Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien einen unverhältnismäßigen Nachteil verursachen könnten. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass konkret darlegt wird, welcher unverhältnismäßige Nachteil mit dem (möglichen) sofortigen Vollzug des Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien verbunden wäre. Diesem Konkretisierungsgebot wurde im vorliegenden Antrag jedoch nicht entsprochen.

4        Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 24. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060133.L00

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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