RS Vwgh 2021/9/30 Ra 2021/09/0174

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art139 Abs1 Z2
B-VG Art139 Abs6
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art140 Abs7
B-VG Art144 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Hat der VfGH über eine Beschwerde gegen das zu einem "gleichgelagerten Sachverhalt" ergangene Erkenntnis eines anderen VwG nach Art. 144 Abs. 1 B-VG zu erkennen, ob der Beschwerdeführer durch jenes Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder etwa wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung oder eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde, spricht er damit nicht über eine dieses VwG bei seiner Entscheidung bindende Rechtsfrage ab. Selbst wenn der VfGH das Beschwerdeverfahren unterbrechen und von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung nach Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG oder zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG einleiten sollte, wäre in diesem Fall - abgesehen davon, dass nicht im Hinblick auf ein solches Verfahren ausgesetzt wurde - zunächst zu beachten, dass in diesem Fall bloß eine wortidente Verordnung einer anderen Bezirkshauptmannschaft gegeben ist. Insofern wäre auch ein solches Verfahren nicht präjudiziell für eine Entscheidung dieses VwG. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die betroffene Partei gegebenenfalls um die Anlassfallwirkung der Aufhebung einer generellen Norm durch den VfGH gebracht würde, wenn der VfGH im Fall der Aufhebung einer präjudiziellen Bestimmung keinen Ausspruch über die Ausdehnung der Anlassfallwirkung tätigt (vgl. VwGH 28.3.2011, 2011/17/0015). Bei eigenen Normbedenken hätte das VwG daher nicht sein Verfahren nach § 38 AVG auszusetzen, sondern diese gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG selbst an den VfGH heranzutragen.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090174.L01

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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