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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38Rechtssatz
Dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage iSd. § 38 AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben ist (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0128).Dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage iSd. Paragraph 38, AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben ist vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0128).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090174.L02Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021