RS Vwgh 2021/9/30 Ra 2021/09/0174

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage iSd. § 38 AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben ist (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0128).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090174.L02

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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