RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2021/03/0043

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art18
B-VG Art83 Abs2
JagdG Krnt 2000 §78 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH verpflichtet Art. 18 B-VG (iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG) den Gesetzgeber zu einer - strengen Prüfmaßstäben standhaltenden - präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Dies bedingt auch eine klare Regelung hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts, jedenfalls dann, wenn dieses die Zuständigkeiten mitbestimmt (vgl. VfGH 10.3.2021, G 380/2020-17, Rn. 56, mwN). Im vorliegenden Fall liefert das Krnt JagdG 2000 keinen eindeutigen Hinweis dafür, dass die in Rede stehende Bestimmung des § 78 Abs. 2 zweiter Satz Krnt JagdG 2000 als Zuständigkeitsnorm zu verstehen ist. Es findet sich auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Landesgesetzgeber habe ein amtswegiges Aufgreifen eines unterbliebenen Schlichtungsversuchs im Rechtsmittelverfahren im Blick gehabt. Das amtswegige Aufgreifen dieses Mangels würde in Fällen, in denen keiner der Beteiligten seine Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung geltend macht, sondern die Entscheidung der Schlichtungsstelle mit anderen Argumenten bekämpft, zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen; ein Ergebnis, das dem Krnt JagdG 2000 nicht unterstellt werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass die Anordnung des § 78 Abs. 2 zweiter Satz Krnt JagdG 2000 keine Zuständigkeitsnorm, sondern eine Verfahrensbestimmung darstellt, die den Ablauf des Verfahrens über die Geltendmachung von Wildschadenersatzansprüchen näher determiniert. Das Unterlassen des vorgeschriebenen Schlichtungsversuchs stellt demnach einen bloßen Verfahrensfehler dar, der eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das VwG wegen Unzuständigkeit der Schlichtungsstelle nicht rechtfertigte.Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH verpflichtet Artikel 18, B-VG in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG) den Gesetzgeber zu einer - strengen Prüfmaßstäben standhaltenden - präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Dies bedingt auch eine klare Regelung hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts, jedenfalls dann, wenn dieses die Zuständigkeiten mitbestimmt vergleiche VfGH 10.3.2021, G 380/2020-17, Rn. 56, mwN). Im vorliegenden Fall liefert das Krnt JagdG 2000 keinen eindeutigen Hinweis dafür, dass die in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 2, zweiter Satz Krnt JagdG 2000 als Zuständigkeitsnorm zu verstehen ist. Es findet sich auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Landesgesetzgeber habe ein amtswegiges Aufgreifen eines unterbliebenen Schlichtungsversuchs im Rechtsmittelverfahren im Blick gehabt. Das amtswegige Aufgreifen dieses Mangels würde in Fällen, in denen keiner der Beteiligten seine Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung geltend macht, sondern die Entscheidung der Schlichtungsstelle mit anderen Argumenten bekämpft, zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen; ein Ergebnis, das dem Krnt JagdG 2000 nicht unterstellt werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass die Anordnung des Paragraph 78, Absatz 2, zweiter Satz Krnt JagdG 2000 keine Zuständigkeitsnorm, sondern eine Verfahrensbestimmung darstellt, die den Ablauf des Verfahrens über die Geltendmachung von Wildschadenersatzansprüchen näher determiniert. Das Unterlassen des vorgeschriebenen Schlichtungsversuchs stellt demnach einen bloßen Verfahrensfehler dar, der eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das VwG wegen Unzuständigkeit der Schlichtungsstelle nicht rechtfertigte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030043.L06

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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