RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2021/03/0043

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
JagdG Krnt 2000 §76
VwRallg

Rechtssatz

Für das Ergebnis, dass die in § 76 Krnt JagdG 2000 genannte Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (bei sonstigem Erlöschen derselben) als materiell-rechtliche Frist zu werten ist, spricht der Umstand, dass § 76 Krnt JagdG 2000 dem Geschädigten - in Nachbildung der Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG - die Möglichkeit einräumt, das Erlöschen des Anspruches wegen Fristversäumung durch den Nachweis zu vermeiden, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung seines Anspruches gehindert war. Unter der Annahme, § 76 Krnt JagdG 2000 normiere eine verfahrensrechtliche Frist, hätte es der erwähnten Regelung einer Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung in dieser Norm nicht bedurft, ergäbe sich eine solche doch schon aus § 71 AVG. Demgegenüber lässt § 71 AVG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung materiell-rechtlicher Fristen nicht zu (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0085, mwN). Wäre die Frist in § 76 Krnt JagdG 2000 eine verfahrensrechtliche, müsste dem Landesgesetzgeber demnach unterstellt werden, eine überflüssige Regelung für die Wiedereinsetzung getroffen zu haben. Derartiges kann dem Gesetzgeber aber grundsätzlich nicht zugedacht werden (vgl. VwGH 11.12.2020, Ra 2019/06/0021, mwN). Ist die Frist hingegen als materiell-rechtliche Frist anzusehen, kommt ihr - als Sondernorm - wesentliche Bedeutung zu.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030043.L04

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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