RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2020/03/0166

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs2
AVG §64 Abs2 idF 2013/I/033
EisbEG 1954 §35 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2

Rechtssatz

§ 35 Abs. 1 zweiter Satz EisbEG 1954 sieht vor, dass der zwangsweise Vollzug der Enteignung einen rechtskräftigen oder nach § 40 Abs. 2 erlassenen Enteignungsbescheid oder eine nach § 26 getroffene Vereinbarung voraussetzt. Die Revision macht daher zu Recht geltend, dass nach dem Erkenntnis des VwGH vom 13. Mai 1982, 82/06/0034, (das zwar zum Bundesstraßenrecht ergangen ist, in seiner Argumentation aber auf § 35 Abs. 1 zweiter Satz EisbEG 1954 explizit Bezug nimmt und daher auch für den gegenständlichen Fall nutzbar gemacht werden kann) die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - nach § 64 Abs. 2 AVG in der damals geltenden Fassung - für nicht möglich angesehen worden ist, weil § 35 Abs. 1 zweiter Satz EisbEG 1954 (mit wenigen Ausnahmen, die fallbezogen nicht zum Tragen kommen) als lex specialis vorsieht, dass nur rechtskräftige Enteignungsbescheide - und zwar rechtskräftig hinsichtlich des Ausspruchs über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung - vollzogen werden können. Der VwGH sieht keinen Anlass, von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzugehen. Auch die Änderung im Wortlaut des § 64 Abs. 2 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 und - wortident - in der fallbezogen relevanten Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 vermag keine andere Sichtweise zu begründen, weil sich dadurch in Bezug auf die maßgeblichen Erwägungen des VwGH in seinem Erkenntnis 82/06/0034 nichts geändert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030166.L01

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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