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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §64 Abs2Rechtssatz
§ 35 Abs. 1 zweiter Satz EisbEG 1954 sieht vor, dass der zwangsweise Vollzug der Enteignung einen rechtskräftigen oder nach § 40 Abs. 2 erlassenen Enteignungsbescheid oder eine nach § 26 getroffene Vereinbarung voraussetzt. Die Revision macht daher zu Recht geltend, dass nach dem Erkenntnis des VwGH vom 13. Mai 1982, 82/06/0034, (das zwar zum Bundesstraßenrecht ergangen ist, in seiner Argumentation aber auf § 35 Abs. 1 zweiter Satz EisbEG 1954 explizit Bezug nimmt und daher auch für den gegenständlichen Fall nutzbar gemacht werden kann) die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - nach § 64 Abs. 2 AVG in der damals geltenden Fassung - für nicht möglich angesehen worden ist, weil § 35 Abs. 1 zweiter Satz EisbEG 1954 (mit wenigen Ausnahmen, die fallbezogen nicht zum Tragen kommen) als lex specialis vorsieht, dass nur rechtskräftige Enteignungsbescheide - und zwar rechtskräftig hinsichtlich des Ausspruchs über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung - vollzogen werden können. Der VwGH sieht keinen Anlass, von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzugehen. Auch die Änderung im Wortlaut des § 64 Abs. 2 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 und - wortident - in der fallbezogen relevanten Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 vermag keine andere Sichtweise zu begründen, weil sich dadurch in Bezug auf die maßgeblichen Erwägungen des VwGH in seinem Erkenntnis 82/06/0034 nichts geändert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030166.L01Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021