RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2020/03/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
B-VG Art20 Abs1
B-VG Art20 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs5

Rechtssatz

Zwar ist den VwG mangels Weisungsbefugnis verwehrt, die belangte Behörde durch Weisung zur Auskunftserteilung zu verhalten, doch wird dem aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung folgenden Gebot eines Mindestmaßes an faktischer Effizienz einer Rechtsschutzeinrichtung im gegebenen Zusammenhang ohnehin durch § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 insofern Rechnung getragen, als die Behörden, wenn das VwG den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Stellt ein VwG also fest, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftspflicht nicht nachkam, muss diese ihrer Auskunftsverpflichtung dann nachkommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030120.L06

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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