RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2020/03/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
B-VG Art130 Abs4
B-VG Art20 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0038 E 13. September 2016 VwSlg 19447 A/2016 RS 23

Stammrechtssatz

Der VwGH hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen, dass nach einem Auskunftspflichtgesetz ein Bescheid auf Antrag des Auskunftswerbers lediglich dann zu erlassen ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Der erteilten Auskunft kommt hingegen als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu. Eine Auskunft konnte daher nicht Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruchs einer Berufungsentscheidung sein. Eine Berufungsbehörde war vielmehr allein zu der spruchmäßigen Feststellung befugt, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangte eine Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die betreffende Unterbehörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hatte, so konnte sie lediglich diese Feststellung treffen und die Unterbehörde, dessen Wirkungsbereich die Auskunft betraf, allenfalls durch Weisung zur Auskunftserteilung verhalten. Zu einer bescheidmäßigen Auskunftserteilung war die Berufungsbehörde jedoch nicht zuständig (vgl etwa VwGH vom 19. September 1989, 88/14/0198). Diese Rechtsprechung ist aus den damals getroffenen Erwägungen auch auf das Verhältnis zwischen den zur Auskunft verpflichteten Verwaltungsbehörden und den VwG zu übertragen. Die VwG haben gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden (vgl dazu insbesondere VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines VwG sein. Das VwG ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das VwG zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030120.L03

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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