RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2019/04/0090

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs2
GewO 1994 §1 Abs6
GewO 1994 §366 Abs1
VerG 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0058 E 29. Jänner 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, wann eine getrennt zu beurteilende Tätigkeit eines Vereins vorliegt, deren Gewerbsmäßigkeit isoliert zu beurteilen ist, kann darauf abgestellt werden, ob die Tätigkeit in Form einer selbständigen Unternehmung ausgeübt wird. Dies ist nach dem Gesamtbild der festgestellten wirtschaftlichen Momente zu beurteilen. Auch das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbetriebes, auf das in § 1 Abs. 6 GewO 1994 betreffend die Ertragsabsicht bei Tätigkeit von Vereinen ausdrücklich abstellt wird, sowie der Umstand, ob die Tätigkeit einem gesonderten Kundenkreis angeboten wird, ist zu berücksichtigen (vgl. wiederum VwGH 24.6.2015, 2013/04/0113, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040090.L02

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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