RS Vwgh 2021/10/7 Ra 2021/06/0100

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §26a Z1 idF 2020/I/042
  1. ZustG § 26a gültig von 15.05.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  2. ZustG § 26a gültig von 22.03.2020 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ZustG § 26a gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004

Rechtssatz

Eine unterbliebene Verständigung steht der Wirksamkeit der Zustellung nach § 26a Z 1 ZustG nicht entgegen (vgl. VwGH 16.11.2020, Ra 2020/09/0058); dies gilt umso mehr für den Fall, dass der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle anwesend war und somit rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.Eine unterbliebene Verständigung steht der Wirksamkeit der Zustellung nach Paragraph 26 a, Ziffer eins, ZustG nicht entgegen vergleiche VwGH 16.11.2020, Ra 2020/09/0058); dies gilt umso mehr für den Fall, dass der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle anwesend war und somit rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060100.L01

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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