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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. u.a. VwGH 19.6.2018, Ra 2017/02/0102). Bei der Übertretung des § 15 Abs. 5 AWG 2002 ist als Strafrahmen nach § 79 Abs. 2 AWG 2002 eine Geldstrafe von € 450,-- bis € 8.400,--, für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige eine Mindeststrafe von € 2.100,-- vorgesehen. Der Strafrahmen spricht daher gegen eine geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter.Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens vergleiche u.a. VwGH 19.6.2018, Ra 2017/02/0102). Bei der Übertretung des Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 ist als Strafrahmen nach Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 eine Geldstrafe von € 450,-- bis € 8.400,--, für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige eine Mindeststrafe von € 2.100,-- vorgesehen. Der Strafrahmen spricht daher gegen eine geringe Bedeutung der geschützten Rechtsgüter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050232.L04Im RIS seit
03.11.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021