TE Vwgh Beschluss 2021/10/13 Ra 2021/05/0142

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Veröffentlicht am 13.10.2021
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10
BauO Wr §135 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VStG §19
VwGG §28 Abs3
VwGG §34

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des Mag. N G in W, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz 6/23, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. Juni 2021, VGW-011/001/12670/2020-4, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 1. September 2020 - mit welchem über ihn wegen Übertretung des § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 129 Abs. 10, § 99 Abs. 1 und 2, § 122 der Bauordnung für Wien in Verbindung mit § 1 der Bautechnikverordnung jeweils in Verbindung mit der OIB-Richtlinie 3, Punkt 3 eine Geldstrafe von € 3.600,-- und im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt und ihm weiters die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt wurde - insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 2.400,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wurden. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde einen Beitrag von € 240,-- und zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens keinen Beitrag zu leisten habe. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5        Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es lägen im Revisionsfall „so zahlreiche Besonderheiten vor, dass sie in ihrer Verdichtung zu einem offenbar noch nicht dagewesenen, neuen Fall führen, über den die Höchstgericht bislang noch nicht abzusprechen hatten.“ Es gehe darum, „inwieweit ein Minderheits-Wohnungseigentümer für Bauordnungswidrigkeiten haftet, die die Mehrheit der Eigentümer ohne sein Wissen und ohne seinen Willen, durch die Hausverwaltung herstellen hat lassen, die anstelle der einzelnen Wohnungseigentümer haftet“, dies unter der Besonderheit, dass zahlreiche weitere Entlastungsmomente zugunsten des Revisionswerbers hinzutreten würden (wird näher ausgeführt). Die Bauordnung für Wien sehe keine Mindeststrafe vor, sodass im Revisionsfall auch keine oder eine bloß symbolische Bestrafung ausgereicht hätte, weil der Revisionswerber unbescholten und sein Verschulden als Minderheitsmiteigentümer praktisch nicht gegeben sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6        Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerde des Revisionswerbers nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis auf das Strafausmaß eingeschränkt worden war, sodass die Schuldfrage vom Verwaltungsgericht nicht mehr zu überprüfen war, weshalb das dazu erstattete Zulässigkeitsvorbringen ins Leere geht.

7        Darüber hinaus handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint. Da es sich bei der Strafbemessung somit um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinenwenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdekeine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2020/17/0089, mwN).

8        Das Verwaltungsgericht hat die vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung relevierten Entlastungsmomente in seiner Entscheidung berücksichtigt, ist ausgehend davonanders als die belangte Behördevon einem geringen Grad des Verschuldens ausgegangen und hat diesen Umstand ebenso wie die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie denvom Revisionswerber nicht erwähntenbedeutenden Unrechtsgehalt der Tat und den langen Tatzeitraum in die Strafbemessung einbezogen. Angesichts dessen vermochte der Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen eine krasse Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht nicht aufzuzeigen.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050142.L00

Im RIS seit

02.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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