RS Vwgh 1950/6/19 0385/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1950
beobachten
merken

Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §129 Abs1

Rechtssatz

Im Verfahren nach § 129 Abs 1 der BauO für Wien, betreffend die widmungswidrige Verwendung vermieteter Räume, hat der Mieter nur dann Parteistellung, wenn ihn der Vermieter von der bewilligten Benützungsart in Kenntnis gesetzt und zu einer bewilligungswidrigen Benützung nicht beigetragen hat. Sein tatsächliches Interesse vermag ihm die Parteistellung nicht zu vermitteln, weil die sogenannten faktischen Interessenten weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch Ansprüche auf eine Sachentscheidung im Verwaltungsverfahren besitzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1949000385.X10

Im RIS seit

02.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten