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Baurecht - WienNorm
AVG §8Rechtssatz
Im Verfahren nach § 129 Abs 1 der BauO für Wien, betreffend die widmungswidrige Verwendung vermieteter Räume, hat der Mieter nur dann Parteistellung, wenn ihn der Vermieter von der bewilligten Benützungsart in Kenntnis gesetzt und zu einer bewilligungswidrigen Benützung nicht beigetragen hat. Sein tatsächliches Interesse vermag ihm die Parteistellung nicht zu vermitteln, weil die sogenannten faktischen Interessenten weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch Ansprüche auf eine Sachentscheidung im Verwaltungsverfahren besitzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949000385.X10Im RIS seit
02.11.2021Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021