RS Vwgh 1950/6/19 0385/49

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Veröffentlicht am 19.06.1950
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG
BauO Wr §129 Abs4
BauO Wr §129 Abs6

Rechtssatz

Bei Maßnahmen nach § 129 Abs 4 der BO für Wien sind die Normen des AVG einzuhalten, wogegen die Maßnahmen nach § 129 Abs 6, Akte der Notstandspolizei sind. Hier ist die Behörde berechtigt, ohne Einhaltung verfahrensrechtlicher Normen, ohne Erlassung eines Bescheides auf Gefahr und Kosten des Eigentümers jenen Zustand herzustellen, den sie sonst nur nach Erlassung eines Bescheides in Vollstreckung desselben, allenfalls im Wege der Ersatzvornahme hätte herstellen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1949000385.X06

Im RIS seit

02.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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